Kündigung wegen Teilnahme an Corona-Demo?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wäre eine Kündigung wegen der Teilnahme an einer Corona-skeptischen und Corona-Maßnahmen-kritischen Demonstration wirksam? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist seine persönliche Angelegenheit; den Arbeitgeber geht das nichts an. Wer in seiner Freizeit am Wochenende nach Berlin fährt, um dort zu demonstrieren, verletzt dadurch grundsätzlich keine seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.

Deshalb: Eine Kündigung, die der Arbeitgeber darauf stützt, dass sein Mitarbeiter an einer Demonstration gegen Corona-Maßnahmen teilnimmt, wäre aller Voraussicht nach unwirksam – auch wenn auf der Demonstration irrationale Verschwörungstheorien verbreitet werden. Der Arbeitgeber muss akzeptieren, dass sich sein Mitarbeiter in der Freizeit für etwas engagiert, das er ablehnt.

Allerdings muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen! Eine Klage würde er regelmäßig gewinnen und seinen Job wiederbekommen, da kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben wäre. Mehr noch: Seine Demo-Teilnahme ist grundgesetzlich geschützt, durch den Schutz der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und die Versammlungsfreiheit. Wichtig: Legt er keine Klage ein, ist die Kündigung dennoch wirksam und er verliert seinen Job nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer bei der Demo einen Zusammenhang zu seinem Arbeitgeber herstellt. Wer auf der Corona-Demo in Werkskleidung mit Firmenlogo auftritt und dabei ein Corona-skeptisches, verschwörungstheoretisches Plakat hochhält, muss wohl mit einer wirksamen Kündigung rechnen.

Auch riskant: Wer auf der Corona-Demo Fotos oder Selfies macht, vielleicht sogar mit rechtsextremen Symbolen oder verschwörungstheoretischen Inhalten im Hintergrund, und diese in den Sozialen Medien hochlädt, kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen, sofern er sich dort als Mitarbeiter seines Arbeitgebers zu erkennen gibt. Auch in diesem Fall könnte die Kündigung ausnahmsweise wirksam sein.

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