Kündigung wegen Verbreitung von Verschwörungstheorien?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Rund um die Corona-Thematik haben sich Verschwörungstheorien gebildet, Arbeitnehmer posten vieles davon in den Sozialen Medien, oder berichten davon am Arbeitsplatz. Ob und wann man dafür die Kündigung riskiert, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vielen ist der „Volkslehrer“ ein Begriff: ein Lehrer, der in seiner Freizeit im Internet rechte Verschwörungstheorien verbreitet hat und in diesem Zusammenhang gekündigt wurde. Seine Kündigungsschutzklage hatte in erster Instanz keinen Erfolg: Für das Arbeitsgericht stand fest, dass der Arbeitgeber ihm deswegen wirksam gekündigt hatte.

Ob die Verbreitung solcher, oder Corona-bezogener Verschwörungstheorien zur Kündigung berechtigt, hängt unter anderem vom Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers ab. Für Lehrer gelten in diesem Zusammenhang regelmäßig strengere Maßstäbe, als beispielsweise für Handwerker.

Auch wird es darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer die „Theorien“ in der Öffentlichkeit verbreitet – beispielsweise im Internet –, oder lediglich im Freundeskreis anspricht oder im Zwiegespräch unter Arbeitskollegen in der Pause. In letztgenannten Fällen hätte der Arbeitgeber überhaupt kein Interesse daran, dagegen vorzugehen: Eine Kündigung käme kaum in Frage.

Wer aber Videos von Verschwörungstheorien veröffentlicht oder verbreitet, indem er sie etwa auf Facebook postet, der riskiert mitunter seinen Job – sofern er sich im Internet als Mitarbeiter seines Arbeitgebers zu erkennen gibt. Denn so beschädigt der Arbeitnehmer regelmäßig das Ansehen seines Arbeitgebers bei Kunden und in der Öffentlichkeit. Hier hat der Arbeitgeber regelmäßig ein Interesse, dagegen vorzugehen, indem er sich von diesem Mitarbeiter trennt.

Will der Arbeitgeber wegen solcher Äußerungen kündigen, muss er die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhalten, sofern das Gesetz für die Kündigung anwendbar ist. Oft verstoßen Arbeitgeber gegen diese Vorgaben; häufig haben Arbeitnehmer gute Chancen, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage ungeschehen zu machen, oder sich im Prozess mit dem Arbeitgeber zumindest auf eine hohe Abfindung zu einigen.

Wer Kündigungsschutzklage einreichen will, hat dafür drei Wochen Zeit nach Zugang des Kündigungsschreibens. Mein Rat: Nehmen Sie sich für die Klage einen Anwalt, am besten einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Und: Kontaktieren Sie den Anwalt zeitnah, möglichst noch am Tag der Kündigung.

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