Kündigung wegen Vortäuschung einer Krankheit (Kinobesuch bei Krankschreibung)

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Kaum bekannt ist, welche Konsequenzen drohen, wenn Kollegen oder Vorgesetzte zufällig beim Einkauf oder im Kino auf den krankgeschriebenen Kollegen treffen. Von Kündigung und Abmahnung aufgrund der Vortäuschung einer Krankheit bzw. eines Verstoßes gegen die Pflicht möglichst schnell gesund zu werden, ist sofort die Rede.

Was dürfen Arbeitnehmer während der Krankheit?

Die Entscheidung darüber, was krankgeschriebene Mitarbeiter noch machen dürfen, ergibt sich aus dem Attest und der Empfehlung (Verhaltensempfehlung) des behandelnden Arztes. Ein Arbeitnehmer, welcher aufgrund eines Rückenleidens nicht seiner Arbeit nachgehen kann, darf selbstverständlich nicht bei Umbauarbeiten oder aber vergleichbaren Tätigkeiten helfen, selbst wenn er sich dazu selbst noch fit genug fühlt. Ist Ursache der Krankheit eine psychische Diagnose, kann die Hilfe jedoch unproblematisch möglich sein.

Regelmäßig ist es dagegen zulässig, Einkäufe im Supermarkt zu erledigen oder an der frischen Luft einfach spazieren zu gehen. Auch sind Kinobesuche oder aber Restaurantbesuche zulässig, sofern dadurch nicht die Wiederherstellung der Gesundheit behindert wird.

Um sich abzusichern, ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, sich beim behandelnden Arzt zu erkundigen, welche Aktivitäten ausgeübt werden können und welche nicht.

Die vorstehenden Beispiele machen deutlich, dass Maßstab für die unbedenklichen Tätigkeiten eines krankgeschriebenen Mitarbeiters immer die Empfehlung des Arztes ist. Im Zweifelsfall sollte sich der Arbeitnehmer daher die Antwort des Arztes auf seine Frage schriftlich bestätigen lassen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Krankmeldung hat?

Arbeitnehmer sind bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters verpflichtet, an einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen mitzuwirken. Dies muss der Arbeitgeber veranlassen.

Arbeitnehmer sind gerade nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Fragen zum Grund der Krankheit zu beantworten. Aus diesem Grund findet sich auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig auch keine Angabe über die tatsächlich diagnostizierte Krankheit.

Wie sind die Chancen bei einer Kündigung?

Kommt es zu einer Kündigung oder einer Abmahnung, ist Eile geboten.

Oftmals wird die Kündigung um den Vorwurf des Lohnbetruges ergänzt, da der Arbeitnehmer sich angeblich die Lohnfortzahlung betrügerisch erschlichen hat. Es droht auch eine Strafanzeige!

Um ein ärztliches Attest vor dem Arbeitsgericht zu erschüttern bzw. anzufechten, muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, dass der betreffenden Mitarbeiter sich in täuschender Absicht vorsätzlich hat krankschreiben lassen.

Nur wenn stichhaltige Beweise vorliegen, die belegen, dass der betreffende Mitarbeiter seine Erkrankung vorgetäuscht hat, muss der Mitarbeiter mit einer Abmahnung oder gar fristlosen Kündigung rechnen. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht zum Az. 6 Sa 1593/08 ausgeurteilt.

Um diesen Beweis überhaupt zu erbringen, kann der Arbeitgeber im Zweifel sogar einen Privatdetektiv engagieren.

Nach unseren Erfahrungen gelingt dieser Nachweis dem Arbeitgeber jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen und die Kündigung oder die Abmahnung ist in den meisten Fällen zurückzunehmen.

Fazit:

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Krankheit und seinen Arbeitsausfall zu informieren. Dies sollte gleich bei Arbeitsbeginn am 1. Krankheitstag und noch vor dem Arztbesuch passieren.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei einer Erkrankung von mehr als 3 Kalendertagen spätestens am nächsten Tag (dem 4. Tag) ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber auch eine frühere Vorlage des Attestes verlangen.

Liegt eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit vor, hat der Arbeitnehmer sich an die Empfehlungen des Arztes zu halten, um keine Kündigung oder eine Abmahnung zu riskieren.

Steht eine Kündigung oder Abmahnung bevor, sprechen Sie uns rechtzeitig an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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