Kündigung, weil man einen Tag nicht zur Arbeit kommt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit – unentschuldigt. Darf ihm dafür gekündigt werden, gegebenenfalls sogar von jetzt auf gleich, also fristlos? Oder darf der Arbeitgeber nur abmahnen, so dass der Mitarbeiter noch eine zweite Chance bekommt? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Mit diesen Fragen beschäftigte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel (Aktenzeichen: 1 Sa 72/20, Entscheidung vom 03.06.2020). In dem Fall kam eine Arbeitnehmerin unentschuldigt und ohne Bescheid zu sagen nicht zur Arbeit – und das zwei Tage nach ihrem Arbeitsbeginn. Dafür bekam sie prompt die fristlose Kündigung, gegen die sie mit einer Kündigungsschutzklage klagte.

Das Landesarbeitsgericht Kiel meint: Zu Recht! Der Arbeitgeber hätte abmahnen müssen. Die fristlose Kündigung war deshalb unwirksam.

Dennoch stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, zumal einen ganzen Tag lang, eine gewichtige arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Es ist ein Grenzfall, den man arbeitsrechtlich in anderer Konstellation durchaus anders beurteilen kann. Fest steht jedenfalls, dass man das Arbeitsverhältnis einem großen Risiko aussetzt, wenn man ohne Absprache mit dem Vorgesetzten nicht zur Arbeit erscheint!

Der Fall zeigt aber auch, wie hoch die Hürden einer fristlosen Kündigung sind. Tatsächlich scheitern viele Kündigungen, die der Arbeitgeber wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ausspricht, an der fehlenden Abmahnung.

Will man seinen Arbeitsplatz retten oder zumindest eine Abfindung erreichen, muss man gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Lässt man die Frist untätig verstreichen, kann man in aller Regel nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen: Sie bleibt wirksam, auch wenn sie gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt.

Gegen eine fristlose Kündigung sollte man nicht nur wegen des Jobs oder der Abfindung klagen. Mit der Klage verhindert man regelmäßig auch die Sperrzeit, die die Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmern hier regelmäßig auferlegt. Da die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem Abfindungsvergleich enden, fehlt ihr für die Sperrzeit dann regelmäßig die Handhabe.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Steht Ihre Kündigung kurz bevor? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug. 

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