Kündigung, weil man sich gegen Corona hat impfen lassen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bedereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter wegen einer Corona-Impfung entlassen? Genau damit hat ein Chef mit dem Argument gedroht, mit der Impfung schade der Mitarbeiter sich selbst und damit der Firma, ähnlich wie bei einer Selbstverletzung. Darüber berichtet Spiegel online in einem Artikel vom 17.01.2021. Was ist davon aus arbeitsrechtlicher Sicht zu halten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Dem Bericht zufolge meinte der Firmenchef, der Impfstoff sei „unzuverlässig“ und werde „von vielen Experten in der Welt mahnend angeprangert.“ Wer sich damit impfen lasse, gefährde die „Stabilität unserer Prozesse im Unternehmen“. Er lehne solche „Experimente zugunsten der Pharmaindustrie“ ab.

Wäre eine solche Kündigung vom Arbeitsrecht gedeckt und damit wirksam?

Um das herauszufinden, muss der Arbeitnehmer zuerst Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, und zwar rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nachdem ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist!

Dieser Schritt: die Klage einzureichen, ist unerlässlich, denn nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist kann man die Kündigung regelmäßig nicht mehr angreifen – auch wenn sie der Arbeitgeber noch so abwegig begründet: Der Arbeitnehmer wäre seinen Job los.

Eine Wirksamkeit käme nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer mit der Impfung gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Der Gedanke dahinter ist nicht völlig von der Hand zu weisen: Arbeitnehmer sind verpflichtet, zumindest vernünftig und angemessen auf ihre Gesundheit zu achten; sie dürfen sich beispielsweise nicht vorsätzlich vergiften oder verstümmeln, da sie sonst ihre Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgemäß abrufen können.

Nur: Laut überwiegender wissenschaftlicher Meinung geht vom Impfstoff gegen das Coronavirus grundsätzlich keine nennenswerte Gefahr aus.

Auch wenn der Impfstoff in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und wohl auch gewisse Nebenwirkungen hat: Es handelt sich um eine in der Bundesrepublik zugelassene Impfung, und deshalb würde kein Arbeitsgericht darin eine selbstschädigende Handlung sehen, auf die sich eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung stützen ließe.

Eine Kündigung wegen einer Corona-Impfung wäre deshalb unwirksam – vorausgesetzt man hat dagegen rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage geklagt!

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