Kündigung zwischen den Feiertagen? Wer klagen will, muss DAS beachten

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Manche Arbeitgeber warten mit ihrer Kündigung Weihnachten ab und kündigen zwischen den Feiertagen. Warum ist das so? Und: Worauf müssen Arbeitnehmer achten, wenn sie sich gegen die Kündigung erfolgreich wehren wollen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Für die Kündigung zwischen Weihnachten und Neujahr gibt es mehrere Gründe: Manche wollen dem Arbeitnehmer die schlechte Nachricht zum Weihnachtsfest ersparen. Andere spekulieren darauf, dass der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage versäumt.

Tatsächlich ist die Gefahr eines Fristablaufs bei einer Kündigung zwischen den Feiertagen meiner Erfahrung nach höher, als sonst: In dieser Zeit findet man meist keinen entsprechend spezialisierten Anwalt, und nicht selten verzetteln sich viele Arbeitnehmer im neuen Jahr bei der Anwaltssuche.

Weil sich die Anwaltssuche um den Jahreswechsel erfahrungsgemäß so schwierig gestaltet, erheben einige Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage kurzerhand selbst – und begehen dabei oft einen schweren Fehler!

Denn: Arbeitnehmer verklagen dabei häufig den falschen Arbeitgeber, mit der Folge, dass die Klage ins Leere läuft und man auf der Kündigung sitzen bleibt.

Für den arbeitsrechtlichen Laien ist es nämlich oft nicht klar ersichtlich, wie die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers ist, etwa weil die Rechtsform des Arbeitgebers gewechselt hat oder es einen Betriebsübergangs gegeben hat.

Mehr noch: War der Arbeitnehmer über Weihnachten und Neujahr im Urlaub, kann es zudem sein, dass die Kündigung nach seiner Rückkehr bereits über eine Woche in seinem Briefkasten liegt.

In dem Fall hat der Arbeitnehmer noch weniger Zeit, Klage einzureichen, da die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage mit „Zugang beim Arbeitnehmer“ beginnt, also regelmäßig an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde.

Was also tun? Gekündigte Arbeitnehmer sollten nach Neujahr schnellstmöglich einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um herauszufinden, ob sich eine Klage für sie lohnt. Damit sollten sie sich möglichst in der ersten Kalenderwoche des Jahres beschäftigen, und nicht bis zum Ende der Dreiwochenfrist warten!

Ich rate Arbeitnehmern, die durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt sind, fast immer zur Kündigungsschutzklage. Auch lohnt sich eine Klage regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist. Mitunter kann sich eine Klage aber auch lohnen, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, etwa wenn der Arbeitnehmer von einem Sonderkündigungsrecht profitiert.

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