Kündigungen bei Air Berlin – Betriebsübergang auf die Erwerber

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Eine Ära geht zu Ende: Air Berlin stellt Ende Oktober seinen Betrieb ein. Es ist anzunehmen, dass sehr vielen Arbeitnehmern der verschiedenen Air-Berlin-Gesellschaften in Deutschland gekündigt wird.

Für die von einer Kündigung Betroffenen besonders wichtig zu wissen:

Eine Klage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wer diese Frist verpasst wird auch keine Möglichkeit haben, sich bei einem Betriebserwerber einzuklagen.

Ob eine Weiterbeschäftigung zu den vielfach besseren alten Konditionen bei einem der Betriebserwerber (ein Teil der Maschinen sowie der Slots wurden bereits an die Lufthansa verkauft, EasyJet und andere verhandeln über den Kauf weiterer Maschinen) verlangt werden kann, ist offen.

Aufseiten der Fluggesellschaften scheinen alle Beteiligten viel dafür zu tun einen (Teil-) Betriebsübergang im rechtlichen Sinn gemäß § 613a BGB zu vermeiden. Ob dieses wenig soziale Vorhaben gelingt, entscheiden letztlich die Arbeitsgerichte. Denn: Nicht nur gegen eine Kündigung kann man sich wehren, sondern auch gegen einen (verschleierten) Betriebsübergang.

Ein Betriebsübergang liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Maßgebend ist dabei, ob die wirtschaftliche Einheit bei dem Übergang auf den neuen Inhaber ihre Identität behält. Wichtige Indizien, die für einen Betriebsübergang sprechen, sind die Übernahme wesentlicher immaterieller oder materieller Betriebsmittel oder die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, wie zum Beispiel im Dienstleistungsgewerbe.

Einiges spricht dafür, dass die Flugzeuge sowie die Start- und Landerechte die Identität stiften, also ein (Teil-) Betriebsübergang vorliegt.

Die Rechtsfolge wäre: Die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverträge gehen per Gesetz auf den neuen Inhaber über. Das bedeutet, dass der Käufer in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. 


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