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Kündigungsgrund: Verleumdung

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Abfällige oder beleidigende Äußerungen kommen in vielen Betrieben oft vor.

Überschreiten diese Äußerungen ein gewisses Maß zur Strafbarkeit, insbesondere wenn sie den Tatbestand der Verleumdung erfüllen, können diese Äußerungen zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, ohne dass im Vorfeld eine Abmahnung zu erfolgen hat.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat eine Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst sich grob abfällig über eine Arbeitskollegin geäußert und dieser Missbrauch von Alkohol sowie sexuelle Handlungen während der Arbeitszeit unterstellt.

Dabei handelte es sich um nicht bewiesene und haltlose Anschuldigungen.

Der Arbeitgeber sprach hierauf die Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat für den Arbeitgeber entschieden und bestätigt, dass diesem, hier dem Landkreis nicht zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis mit der betreffenden Mitarbeiterin weiter fortzuführen.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 04.02.2014, Aktenzeichen 19 Sa 322/13)


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