Kündigungsmöglichkeiten beim BGB-Werkvertrag

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Ob es in Auftrag gegebene Reparaturarbeiten, die Anfertigung maßgeschneiderter Sachen oder größere Bauprojekte sind, nicht selten kommt es schon während der Ausführungsphase eines Werkvertrags zu Ungereimtheiten zwischen Unternehmer und Besteller. Das kann unterschiedlichste Ursachen haben und mündet im „Extrem“-Fall in den Überlegungen einer Partei, das Vertragsverhältnis einseitig auflösen zu wollen.

Schnell wird über eine Kündigung nachgedacht, wobei die Folgen immer im Blick behalten werden sollten. Zu unterscheiden ist das ordentliche Kündigungsrecht, dass dem Besteller eines Werkvertrags immer zusteht, vom Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, von dem beide Vertragsparteien Gebrauch machen können.


Ordentliche Kündigung

Entschließt sich der Besteller zu einer ordentlichen Kündigung, für die es keiner Gründe bedarf, ist der Unternehmer berechtigt, die zuvor vereinbarte Vergütung vollständig zu verlangen, wobei er sich die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen oder Einnahmen infolge anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen muss. Von Gesetzes wegen wird dabei vermutet, dass dem Unternehmer noch 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden, vereinbarten Vergütung zustehen.


Kündigung aus wichtigem Grund

Lassen sich der Besteller oder der Unternehmer oder beide Vertragsparteien zu einer Kündigung aus wichtigem Grund hinreißen, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Teilleistung zu verlangen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Reichweite, immerhin muss sich der Besteller ein neues Unternehmen für sein Vorhaben suchen und der Unternehmer bleibt auf einem Teil der vereinbarten Vergütung „sitzen“, ist eine solche Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks für den Kündigenden nicht zumutbar ist.

Beispiele für einen wichtigen Grund können unter anderem sein:

  • die gröbliche Gefährdung des Vertragszwecks, etwa durch grobe Mängel der bisher erbrachten Teilleistung oder durch groben Vertrauensbruch,
  • die unberechtigte, endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung, auch die unberechtigte Baueinstellung oder deren Ankündigung zur Durchsetzung eines Nachtrags,
  • die feststehende, vom Unternehmer zu vertretende Nichteinhaltung wichtiger Vertragsfristen oder
  • der nachhaltige Verstoß gegen Vertragspflichten trotz Abmahnung (nicht jedoch, wenn in Zukunft vertragstreues Verhalten zu erwarten ist)

Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Gründe, weshalb eine Vertragspartei die Reißleine zieht, können vielschichtig sein.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 17.11.2020 (Az. 6 U 349/20) klargestellt, dass eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auf das die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt wird, entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen beruhen kann, aber auch aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die zwar jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung aber einen wichtigen Grund darstellen.


Abmahnung

Grundsätzlich wird vor einer Kündigung aus wichtigem Grund auch immer eine Abmahnung mit Fristsetzung gefordert, wenn nicht besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen.


Fazit:  Sowohl die Frage, wann die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werden kann, wie auch ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist stets anhand des Einzelfalls und der Interessenlage der Vertragsparteien zu beantworten. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Wenn Zweifel über die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund aufkommen, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.


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