Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nach künstlicher Befruchtung (BAG, Az. 2 AZR 237/14)

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Das BAG hat in dem Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14 – über die Klage einer Frau entschieden, welche sich gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers wehrte. Dieser hat, nachdem die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, sie wolle einen neuen Versuch künstlicher Befruchtung anstellen, das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Das BAG gab der Klage der Arbeitnehmerin statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber nicht durch die Kündigung des Beklagten beendet worden ist.

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Das BAG entschied aus Rechtssicherheitserwägungen, dass bei einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung das besondere Kündigungsschutzverbot des § 9 Abs.1 S. 1 MuSchG bereits mit der Einsetzung der Eizelle beginnt (Embryonentransfer). Das bedeutet, wenn der Embryonentransfer vor Zugang der Kündigung erfolgt, ist die Arbeitnehmerin vor einer Kündigung bereits gem. § 9 Abs. 1 MuSchG geschützt.

Zudem entschied das BAG, dass eine außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ausgesprochene Kündigung gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig ist, wenn sie wegen der beabsichtigten Durchführung einer künstlichen Befruchtung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Kündigung allein wegen ihrer Bekanntgabe, sich künstlich befruchten zu lassen, erfolgt sei und daher eine geschlechterspezifische Diskriminierung vorliege.

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung dann vor, wenn eine Person wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in vergleichbaren Situationen.

Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft – und daher auch die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung – ausschließlich Frauen betreffen und daher eine Kündigung, die vorwiegend aus diesem Grund erfolgt, zu einer unmittelbaren Geschlechterdiskriminierung führe, die daher gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG unwirksam ist.

MPH Legal Services RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Arbeitnehmer bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten.


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