Kündigungsschutz im Alter (BAG, Urt. v. 23.07.2015 – 6 AZR 457/14)

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam ist.

Das BAG hatte über ein Kündigungsschreiben zu urteilen, in welchem auf die Pensionsberechtigung der Klägerin hingewiesen wurde. Diese Formulierung verstößt – nach Ansicht des BAG – gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist daher nichtig.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG unmittelbare Anwendung findet auf Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Hier bestehe kein Konflikt zwischen zwei ausdifferenzierten Kündigungsschutzsystemen, sodass ordentliche Kündigungen während der Wartezeit und in Kleinbetrieben unmittelbar am AGG zu messen sind (BAG, Urt. v. 19.12.2013 – 6 AZR/12).

Das BAG führte aus, der Hinweis auf die „Pensionsberechtigung“ der Klägerin im Kündigungsschreiben sei ein Indiz, das gem. § 22 AGG vermuten lasse, dass das Alter der Klägerin ein Kündigungsmotiv war.

Hierbei bestätigte das BAG in seinem Urteil die Ausführung des Landesarbeitsgerichts. Mit der Formulierung „inzwischen pensionsberechtigt“ werde offensichtlich auf die bestehende Möglichkeit der Beanspruchung gesetzlicher Altersrente hingewiesen und somit das Alter der Klägerin in der Kündigung in Bezug genommen.

Entgegen der Aussage der Beklagten sei die Formulierung nicht allein der Tatsache geschuldet, die betriebliche Kündigung freundlich und verbindlich zu erklären. Vielmehr handle es sich um eine Relativierung der mit der Kündigung verbundenen Härten, indem die soziale Absicherung in den Vordergrund gestellt wird.

Weiter stellte das BAG fest, dass die Beklagte die Vermutung i.S.d. § 22 AGG nicht widerlegen konnte. Allein die Behauptung, dass die Klägerin aufgrund der Qualifikationsunterschiede gekündigt worden sei, schließe nicht aus, dass die angenommene Altersversorgung ein weiteres Kündigungsmotiv war.

Auch liegt – nach Entscheidung des BAG – kein legitimes Ziel vor, was eine Altersbenachteiligung gem. § 10 AGG rechtfertigen würde. Die Ausführung der Beklagten, die Klägerin sei weniger qualifiziert als die anderen Mitarbeiterinnen, stellt kein im Allgemeininteresse bestehendes Ziel dar, sondern nur das Interesse der Beklagten an möglichst hochqualifiziertem Personal.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M – vertritt Arbeitnehmer bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema