Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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(Urteil BAG vom 23. Juli 2015 Az. 6 AZR 457/14)

Kann sich ein Arbeitnehmer im Kleinbetrieb tatsächlich wirksam gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen, obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 2015 Az. 6 AZR 457 / 14 deutlich ja gesagt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Die am 20. Januar 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit dem 16. Dezember 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt worden. Die Gesellschafter der Beklagten kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24 Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten Sie im Kündigungsschreiben an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen jüngeren Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Die betroffene Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Kündigung und verlangte zugleich Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

Entscheidung Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 2015 die Kündigung für unwirksam erklärt. Allein die Erwähnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei „pensionsberechtigt“ lasse eine Benachteiligung wegen des Alters der Mitarbeiterin vermuten. Hiergegen konnte der Arbeitgeber jedoch keinen Beweis zu Entkräftigung vorlegen, so dass die Kündigung rechtswidrig war. Im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kommentar

Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung mal wieder klargestellt, dass ein willkürliches Kündigungsverhalten des Arbeitgebers deutliche Schranken gesetzt sind. Dies gilt vor allem auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen der Größe des Betriebes keine Anwendung findet. Vor allem nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf ein Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligt werden. Arbeitnehmer, die das Gefühl haben, dass die Kündigung auf einer der vorgenannten Gründe beruht, sollten diese dringend durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.


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