Kündigungsschutzklage – Dreiwochenfrist, nachträgliche Zulassung (Tipps für Arbeitnehmer)

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage und wie wird sie berechnet? Welche Folgen hat es für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, wenn er oder sie die Frist versäumt? Kann die Klage nachträglich zugelassen werden? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


1. Frist für die Kündigungsschutzklage


Wer seine Kündigung ungeschehen machen und sein Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte, muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Sie ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer zulässig. Die Frist beginnt mit Zugang des Schreibens im „Empfangsbereich“ des Arbeitnehmers, typischerweise mit Einwurf in den Hausbriefkasten. Wurde das Kündigungsschreiben persönlich überreicht, beginnt die Frist an dem Tag an zu laufen.


2. Wie berechnet man die Dreiwochenfrist?


Die Frist beginnt am Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens und endet drei Wochen später mit Ablauf des gleichen Wochentags um 24:00 Uhr. Beginnt also beispielsweise die Frist am Freitag, den 01.09.2023, endet sie drei Wochen später am Freitag, den 22.09.2023 um Mitternacht. Fristgemäß eingereicht wäre die Klage demnach, wenn sie am 22.09. um 23:59 Uhr in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wird.


3. Warum sollte man die Frist möglichst nicht ausreizen?


Eine Frist bis zum Ende auszureizen birgt immer das Risiko des Fristablaufs in sich. Wer mit der Klageschrift am Abend des Fristendes im Auto zum Gerichtsgebäude eilt, kann in einen Unfall verwickelt werden und deshalb zu spät ankommen. Unvorhergesehene Ereignisse müssen immer mit eingeplant werden. Zudem gelingt die Vorbereitung üblicherweise besser, wenn es keinen Zeitdruck gibt.


Um alle Vorteile auf seine Seite zu ziehen, rate ich dazu, am Tag der Kündigung, mithin am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und mit ihm oder ihr die Chancen der Klage zu besprechen.


Bei der Berechnung sollte man im Zweifel vom frühestmöglichen Fristbeginn ausgehen. Ist einem unklar, ob das Schreiben am frühen Nachmittag oder am späten Abend des 01.09. eingeworfen wurde, sollte man vom 01.09. als Fristbeginn ausgehen. Nur wenn das Schreiben nachweisbar am Spätabend um 23:00 Uhr in den Hausbriefkasten gelangt ist, würde die Frist regelmäßig erst am Samstag, den 02.09.2023, beginnen, da man typischerweise erst am Folgetag von spätabends eingeworfenen Schreiben Kenntnis erlangt.


Endet die Frist aber an einem Samstag, beispielsweise am Samstag, den 23.09.2023, dann verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag, also auf Montag, den 25.09.2023.


4. Was passiert, wenn man die Frist versäumt?


Wer die Frist versäumt, kann seine Kündigung, von Ausnahmen abgesehen, gerichtlich nicht mehr ungeschehen machen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf seinen Arbeitsplatz zurück klagen und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht erzwingen. Man verliert also endgültig seinen Job – auch wenn die Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen hat!


Mehr noch: Der Arbeitnehmer verliert in dem Fall auch seine Chancen auf eine Abfindung. Hätte er rechtzeitig Klage eingereicht, hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abfindung gegeben. Denn etwa 95% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Abfindungsvergleich.


5. Die Ausnahme: Nachträgliche Zulassung


War der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Fristablauf schuldlos, kann er oder sie vor Gericht die nachträgliche Zulassung der Klage erwirken. Auch hierfür gilt eine Frist, und zwar von zwei Wochen „nach Behebung des Hindernisses“, also nachdem er oder sie Kenntnis von den Umständen erlangt hat.


Die Klage vor dem Arbeitsgericht, die Verhandlungen um eine Abfindung, und die nachträgliche Zulassung überlässt der Arbeitnehmer am besten einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema