Kündigungsschutzklage kurz erklärt!

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Kündigungsschutzklage kurz erklärt!

1. Ziel der Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, mit der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf die Feststellung klagen kann, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, die einen Arbeitgeber dazu veranlassen ein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Damit der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jedoch nicht völlig schutzlos ausgeliefert ist, fordert das deutsche Arbeitsrecht für die Wirksamkeit einer Kündigung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.

Um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen, muss der betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Beschäftigt das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens seit sechs Monaten ohne Unterbrechung bestanden, findet hingegen der allgemeine Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie aus personen‑, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.

Auch Beschäftigte in einem Kleinbetrieb (10 Arbeitnehmer oder weniger) können gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erheben, wobei die Erfolgsaussichten hier jedoch geringer sind, da das Kündigungsschutz hier keine Anwendung findet.

Darüber hinaus gewährt das deutsche Arbeitsrecht bestimmten Personengruppen wie zum Beispiel Schwangeren noch einmal erweiterten Sonderkündigungsschutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist durch die Kündigungsschutzklage festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit wiederaufnehmen. Ist dies vom Arbeitnehmer nicht gewollt, kann das Arbeitsverhältnis auch durch eine etwaige Abfindungszahlung beendet werden.

2. Gegen welche Kündigungen kann Kündigungsschutzklage erhoben werden?

  • gegen ordentliche bzw. frist­gemäße Kündigungen,
  • gegen außerordentliche Kündigungen, die mit ei­ner Auslauf­frist verbunden sind, und
  • gegen außerordentliche fristlose Kündigungen,
  • gegen Änderungskündigungen gemäß § 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).

3. Was ist bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten?

  • die Kündigungsschutzklage ist innerhalbe von drei Wochen ab Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen; (auch in Kleinbetrieben)
  • die Kündigung ist schriftlich einzureichen.

Die Kündigungsschutzklage kann auch durch den Arbeitnehmer selbst eingereicht werden. Aufgrund der Komplexität der zahlreichen Vorschriften, die zur Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung herangezogen werden, ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Es erhöht die Chance auf eine bessere Wahrnehmung der Interessen des Arbeitnehmers Außerdem erhöht es die Chancen auf eine höhere Abfindung.

4. Fazit

Auch wenn der Erhalt einer Kündigung für den betroffenen Mitarbeiter oftmals ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es absolut unerlässlich, zur Wahrung der Rechte, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Wichtig dabei ist es insbesondere, dass Sie schnell handeln und keinesfalls die 3-Wochenfrist zur Einreichung der Klage verstreichen lassen.

Zuvor sollten Sie einen fachkundigen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der vorab eine Einschätzung der Erfolgsaussichten vornimmt. Ist diese Einschätzung positiv, stehen die Chancen gut auf eine angemessene Abfindung oder auf das Wiedererlangen des Arbeitsplatzes.

Unsere Kanzlei ist Ihnen dabei gern behilflich,

Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit mehr als 25 Jahren auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechts spezialisiert. Er ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer tätig. Gerne stehe ich für eine Beratung zur Verfügung

Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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