Kündigungsschutzklage und Fristversäumung

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Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss man innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Verpassen Sie diese Frist, ist es meistens zu spät.

Wenn die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits verstrichen ist, gibt es unter Umständen aber noch die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen. Es kann ein sogenannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. (Juristendeutsch)

In diesem Zusammenhang muss man glaubhaft machen, dass man die Frist nicht rechtzeitig einhalten konnte. Dies ist durch Versicherung an Eides statt glaubhaft zu machen.

Beispiel: Wegen Ortsabwesenheit (Urlaub)  haben Sie erst jetzt reagieren können.

Natürlich muss mit dem Antrag dann auch die Klage eingereicht werden. Das Ganze ist in § 5 KSchG speziell für die Kündigungsschutzklage geregelt.

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

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