Kündigungsschutzverfahren – Beendigung der Eignungsübung

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Relativ unbekannt ist der Begriff der Eignungsübung bei der Bundeswehr. Demnach kann sich ein Arbeitnehmer freiwillig verpflichten, eine Übung zur Eignung als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr durchzuführen, und dies aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus. Die Eignungsübung dauert in der Regel vier Monate und kann um ein bis vier Monate verlängert werden, sofern die Eignung während der ersten vier Monate noch nicht hinreichend festgestellt wurde. Eine Eignungsübung soll die Feststellung ermöglichen, ob die Bewerberin/der Bewerber den Anforderungen der von seinem Dienstgrad entsprechenden Verwendung bei der Bundeswehr gewachsen ist. 

Das Dienstverhältnis besteht mit dem Bundesverwaltungsamt. Während der Eignungsübung können Sie jederzeit Ihre Entlassung veranlassen. Auch am Schluss der Eignungsübung können Sie Ihre Ernennung zur Soldatin/Soldaten auf Zeit ablehnen. Nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen werden. 

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung einberufen, so ruht sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Monaten. Während der ersten vier Monate der Eignungsübung fällt die Bewerberin/der Bewerber unter den Kündigungsschutz gemäß § 2 des Eignungsübungsgesetzes im seitherigen Arbeitsverhältnis. Bei Verlängerung der Eignungsübung entfällt dieser Kündigungsschutz. Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenen und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen. 

Zu beachten ist auch, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis, das Sie mit Ihrem seitherigen Arbeitgeber eingegangen sind, durch eine Eignungsübung nicht verlängert wird. Ihr seitheriger Arbeitgeber darf Ihr Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung gemäß § 2 des Eignungsübungsgesetzes nicht kündigen. Des Weiteren wird binnen Frist von sechs Monaten, nachdem Ihr Arbeitgeber von der Eignungsübung Kenntnis erlangt hat und binnen drei Monaten nach Beendigung der Eignungsübung vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass Ihrer Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen wurde. Sofern Sie innerhalb der Eignungsübung für ihre Tätigkeit als Soldat in den Streitkräften für geeignet erachtet werden, endet das Arbeitsverhältnis durch Mitteilung der Dienststelle der Bundeswehr mit dem Ende der Eignungsübung, d. h. nach Ablauf von vier Monaten. Dies hat die Bundeswehr dem Arbeitgeber zwei Wochen vor Ende der Eignungsübung mitzuteilen. 

Achtung

Setzen Sie die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet dennoch Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt jedoch nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate Ihre Eignung bei der Bundeswehr wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt werden konnte und Sie aus diesem Grunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis weitere vier Monate. 

Für die Dauer der Eignungsübung verfügen Sie über die Rechtsstellung einer Soldatin/eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, welcher für Sie nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsprüfung vorgesehen ist, beispielsweise als Stabsärztin/Stabsarzt, sofern Sie sich in der Weiterbildung für Ärzte befinden. 

Nicht bestandene Eignungsübung

Haben Sie sich innerhalb der viermonatigen Eignungsübung bzw. in einer Verlängerung nicht bewährt, so endet die Eignungsübung. 

Gegen diese Feststellung der Nichteignung bzw. der Ablehnung Ihres Antrages auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldatin/Soldat auf Zeit haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde. 

Des Weiteren ist es empfehlenswert, gegen den Entlassungsbescheid und eine sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung eine einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen und Klage zu erheben. 

Erfolgsaussichten

Ein Rechtsanspruch auf Einstellung nach Eignungsprüfung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) kann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich sind. 

Wird eine Bewerberin/ein Bewerber wegen Fehlens einer in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaft abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde. Die Rechtsproblematik fokussiert sich in diesen Fällen zum einen auf das bis zum Beginn der Eignungsprüfung bestehende Arbeitsverhältnis, dessen Unkündbarkeit während der Eignungsübung und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Eignungsübung bzw. Ihrer Entlassung. Des Weiteren liegt der Fokus auf der Frage der Eignung für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit und eine ermessensfehlerfreie Feststellung dieser Eignung. 

Wegen der Komplexität und Schwierigkeit dieser Rechtsproblematik lohnt es sich meist, einen Anwalt zu konsultieren. 

Friedemann Koch 

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Berlin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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