Das Coronavirus im Arbeitsverhältnis

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In meiner arbeitsrechtlichen Beratungspraxis werde ich derzeit im Zusammenhang mit der Gefährdung durch das Coronavirus mit vielseitigen Rechtsfragen konfrontiert.

Sie haben einen arbeitgeberseitig genehmigten Urlaub gebucht in einem Risikogebiet, z.B. Italien. Ihr Arbeitgeber hat Kenntnis von ihrem Urlaubsziel und untersagt Ihnen, diesen Erholungsurlaub am gewählten Urlaubsort zu verbringen, wegen der Gefahr ihrer eigenen Infektion, der Verbreitung der Infektion im Betrieb nach Urlaubsrückkehr, bzw. der Gefahr einer die Urlaubsdauer überschreitenden angeordneten Quarantäne am Urlaubsort oder nach Urlaubsrückkehr. Ein Storno des Urlaubs ist möglicherweise mit Kosten verbunden.

Grundsätzlich gilt, dass ein einmal genehmigter Urlaub arbeitgeberseitig nicht widerrufen werden kann. Der festgelegte Urlaubszeitraum ist im Regelfall nicht mehr einseitig zu ändern. Eine nachträgliche Änderung des festgelegten Urlaubes bedarf einer Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ein Widerruf eines bereits gewährten Urlaubes durch den Arbeitgeber setzt eine Fallgestaltung voraus, bei der die Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum zur Verhinderung von betrieblichen Katastrophen (Verhinderung des Zusammenbruchs eines Unternehmens) benötigt wird und es für den Arbeitgeber schlechterdings unzumutbar wäre an der Urlaubsgewährung festzuhalten.

Vorliegend geht es jedoch weniger um die Urlaubsgewährung als solcher, sondern um die arbeitgeberseitige Bestimmung des gewählten Urlaubsortes. Müssen sie bei Nichtbeachtung des arbeitgeberseitigen Verbotes mit einer Abmahnung oder gar Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen? Machen sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, sofern sie sich tatsächlich infizieren, eine Quarantäne angeordnet wird oder sie Arbeitskollegen/innen anstecken?

Dem Arbeitgeber steht ein Weisungsrecht zu, dies bezieht sich jedoch auf Zeit, Ort und Inhalt sowie Art und Weise der zu leistenden Arbeit und nicht auf ihre Privatsphäre. Es steht ihnen grundsätzlich frei, trotz eines Risikos ihren Urlaubsort selbst auszuwählen.

Es gilt jedoch den in § 242 II BGB normierten Rechtsgedanken der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Vertragsteiles, so derjenigen des Arbeitgebers, d. h. Rücksichtnahme und Verhaltenspflichten. Schließlich erschöpft sich das Arbeitsverhältnis nicht nur in der Herbeiführung der geschuldeten Arbeitsleistung, zu beachten sind auch Schutzpflichten als Nebenpflichten. Die Schutzpflicht beinhaltet die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Vertragsteils, d. h. des Arbeitgebers, nicht verletzt werden.

Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber durchaus ein schutzwürdiges Interesse hat, eine Reise in ein Risikogebiet zu untersagen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung wäre je nach Einzelfall eine Abmahnung, möglicherweise auch in Abhängigkeit der Schwere der Verletzung und deren Konsequenzen, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses denkbar.

Rechtsanwalt Friedemann Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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