Corona und Anspruch auf Kurzarbeitergeld

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Die Gewährung von Kurzarbeitergeld wurde nunmehr gemäß Verordnung der Regierung erleichtert. Voraussetzung ist, dass aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung Aufträge ausbleiben und mindestens 10 % der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Nach den seitherigen Bestimmungen mussten 30 % der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein.

Wichtig an der neuen Regelung ist insbesondere, dass im Falle von mit den Mitarbeitern vereinbarten Arbeitszeitkonten, auf Minusstunden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet werden kann. Seither mussten zunächst Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ins Minus gebracht werden.

Voraussetzung im Betrieb ist, dass arbeitsrechtlich die Zulässigkeit der Einführung von Kurzarbeit durch arbeitsvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Bestimmungen möglich ist.

Existieren diese Regularien nicht, kann gegen den Willen des einzelnen Mitarbeiters/in Kurzarbeit im einzelnen Arbeitsverhältnis einseitig nicht angeordnet werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld im Umfang von 60 % des seitherigen Nettoentgelts bzw. 67 %, sofern unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen sind.

Die Voraussetzungen an die Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit sind:

1. Ein erheblicher Arbeitsausfall, bedingt durch die Corona-Krise. Dieser Bedingung ist immanent, dass es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt.

2. Eine bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich, es genügt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis darf jedoch nicht gekündigt sein.

3. Kurzarbeitergeld kann vom 1. Tag des Ereignisses an, d. h. der aufgrund der Corona-Krise angeordneten Stilllegung der Geschäftstätigkeit gewährt werden, sofern die Anzeige unverzüglich erstattet wurde. Die Bezugsdauer beträgt maximal12 Monate.

4. Hinsichtlich der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt Arbeitsentgelt, das aus einer weiteren Beschäftigung bezogen wird, die bereits vor Eintritt der Kurzarbeit ausgeübt wurde, unberücksichtigt.

5. Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld ist durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt über den Arbeitgeber.

6. Wird keine Kurzarbeit Null beantragt und gewährt, so sind die während der Kurzarbeit geleisteten Arbeitsstunden entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu vergüten. Kurzarbeitergeld wird für diesen Fall im Umfang des Arbeitsausfalles gewährt.

Friedemann Koch, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht


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