Betriebsratssitzungen per Videokonferenz - § 129 BetrVG gilt auch im Jahr 2021

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§ 129 BetrVG – Das sollten Sie wissen

Seit dem 01.03.2020 ist das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 rückwirkend in Kraft getreten, in dessen Rahmen auch der neue § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verabschiedet worden ist, der unter anderem die Zulässigkeit von Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz regelt.

Anlass für die Änderung

Aufgrund der fortwährenden Situation im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie, sah sich der Gesetzgeber im Frühling letzten Jahres dazu verpflichtet, schnell zu reagieren und einige Sonderreglungen zu schaffen, um der schwierigen Lage erfolgreicher gerecht zu werden. Dass diese Neuregelungen insbesondere Digitalisierungsmaßnahmen zum Inhalt haben, wundert nicht, wo es derzeit doch unzählige Arbeitnehmer ins Homeoffice verschlägt. Die Änderung des BetrVG ist nur eine von vielen vorläufigen Gesetzeserweiterungen – aber eine wichtige.

Was beinhaltet die Vorschrift?

§ 129 BetrVG ermöglicht Betriebsratssitzungen sowie innerhalb der Sitzungen erfolgende Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz (einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype).

Gerade bei Betriebsratssitzungen treffen häufig eine Vielzahl von Personen zusammen. Die im Rahmen der Covid-19-Pandemie einzuhaltenden Abstandsgebote können oftmals aufgrund begrenzter räumlicher Möglichkeiten nicht in jedem Betrieb umgesetzt werden, was das Zusammenkommen des Betriebsrats erschwert oder teilweise sogar unmöglich macht. Es ist daher begrüßenswert, dass auch das Betriebsverfassungsrecht eine digitalisierende Neuerung erfahren hat, um die effektive Betriebsratsarbeit in jeder Situation gewährleisten zu können und insbesondere auch, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Für wen gilt die Neuregelung?

Die Vorschrift gilt für Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zudem dürfen fortan auch Sitzungen der Einigungsstelle und des Wirtschaftsausschusses digital beraten und beschließen.

Was ist zu beachten?

Wer nun denkt: „Ach, wie praktisch, dann kann ich der nächsten Betriebsratssitzung ja von Starbucks aus beiwohnen“, der muss aufpassen: Inhalte der Betriebsratssitzung sind streng vertraulich. Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, um eine solche digitale Sitzung ordnungsgemäß abhalten zu können, müssen Sie gewährleisten, in einer die Privatsphäre wahrenden Umgebung allein an der Sitzung teilnehmen zu können.

Ebenfalls Achtung ist geboten, wenn es um die Aufzeichnung der Sitzungen geht. Diese ist laut der Vorschrift aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung unzulässig.

 

 

Wie lange gilt die Sonderregelung?

Der neue § 129 BetrVG ist eine aus Anlass der Covid-19-Pandemie geschaffene Sonderregelung und sollte ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 gelten. Im Dezember 2020 wurde die Regelung jedoch situationsbedingt verlängert und wird nach aktuellem Stand erst zum 30.06.2021 wieder aufgehoben.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Vorschrift über lange Sicht vielleicht doch bewährt und der Gesetzgeber ihr dann eine langfristige Bedeutung zukommen lassen wird.

 

Bei Fragen zu Ihrer Betriebsratstätigkeit sprechen Sie uns gern an!

 

Bleiben Sie gesund!

 

Glückauf!

 

Das Team von BALZERT ARBEITSRECHT


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