Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grund Kurzarbeit?

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Die Covid – 19 – Krise stellt sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Eines der großen Themen ist das Verhältnis Kurzarbeit und Urlaub. Allgemein bekannt sein dürfte, dass zur Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles zunächst der Resturlaub des Vorjahres eingebracht werden muss. Weiter stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch aufgrund Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Die herrschende Meinung im arbeitsrechtlichem Schrifttum bejaht dies und findet sich dabei in guter Gesellschaft mit dem EuGH (Europäischer Gerichtshof). Dieser hat mit Urteil vom 09.11.2012 (Az.  C 229/11 und C 230/11) entschieden, dass es dem Unionsrecht nicht entgegenstehe, wenn der Urlaubsanspruch eines (Transfer –) Kurzarbeiters im Verhältnis zu der Arbeitszeitverkürzung durch Kurzarbeit vermindert wird. Dies betrifft zwar den gesetzlichen Mindesturlaub, aber gilt erst recht für den vertraglichen Mehrurlaub. Somit kann der (komplette) Urlaubsanspruch – wie bei Teilzeitbeschäftigten - anteilig gekürzt werden. Ist Kurzarbeit Null angeordnet, würde für diese Zeit kein Urlaubsanspruch entstehen. 

Ungeklärt ist bislang jedoch die Frage, ob die oben beschriebene Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder es einer ausdrücklichen Regelung hierzu, z. B. in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, bedarf. Hier herrscht Schweigen im Walde! Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgerichts) hierzu steht noch aus. Ebenso fehlt bislang eine ausdrückliche (Kürzungs-)Regelung im nationalen Recht, wie z.B. für Zeiten der Elternzeit oder der Pflegezeit (§ 17 BEEG und § 4 Abs. 4 Pflegezeitgesetz). In der oben zitierten Entscheidung des EuGHs lag jedenfalls eine entsprechende Betriebsvereinbarung vor.

Vor diesem Hintergrund ist Arbeitgebern zu empfehlen, entweder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen oder aber eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema abzuwarten. Anderenfalls laufen sie Gefahr, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kürzung seiner Urlaubsansprüche zur Wehr setzt.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.


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