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Kurz und knapp 99 (Steuerrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht, Tierrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Spenden innerhalb der EU absetzbar

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass Finanzämter auch Spenden an gemeinnützige Organisationen eines EU-Mitgliedstaates anerkennen müssen. Allerdings bedeutet das nicht, dass alle Spenden automatisch von der Steuer abgesetzt werden können.

Für die Absetzbarkeit muss gegenüber dem Fiskus belegt werden, dass die Organisation auch in Deutschland als gemeinnützig eingestuft würde. (Urteil v. 27.01.2009, Az.: C-318/07)

Rechtsschutz bei gütlicher Einigung

In einem Rechtsschutzversicherungsvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Rechtsschutzversicherer nicht für eine gütliche Einigung leisten muss, wenn die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen steht.

Das Landgericht München I hat entschieden, dass dies nur gilt, wenn Versicherer und Versicherter zusätzlich zu der Klausel ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. (Urteil v. 02.10.2008, Az.: 21 S 9253/07)

Zugang eines Telefax gemäß Sendebericht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für den Zugang eines Schreibens gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch und das per Telefax versendet wird, der OK-Vermerk auf dem Sendeprotokoll entscheidend, jedenfalls wen es um den Rechtsverkehr zwischen Privaten angeht und der Empfänger als Kaufmann zu qualifizieren ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Ansicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall bestätigt, bei dem es um die Frage ging, ob ein Versicherungsvertrag ordnungsgemäß gekündigt worden war. (Urteil v. 30.09.2008, Az.: 12 U 65/08)

Höhere Hundesteuer für Kampfhunde

Gemeinden sind dazu berechtigt, die Hundesteuer für gefährliche Hunderasse zu erhöhen und dürfen sich dabei auf die landesgesetzliche Rasselisten beziehen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Geklagt hatte die Besitzerin eines American Staffordshire Terriers, die aufgrund einer Stadtverordnung jährlich 600,- Euro Hundesteuer zahlen sollte, obwohl für andere Hunde nur 81,- Euro Hundesteuer erhoben wurden. (Urteil v. 26.03.2009, Az.: 2 S 1619/08)

(WEL)


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