Kurzarbeitergeld – was sind die Voraussetzungen und wie bekomme ich das?

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Das Kurzarbeitergeld ist aufgrund des starken Einflusses des Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft derzeit in aller Munde. Dies liegt vor allem auch daran, dass im Zuge dieser Pandemie die Anforderungen dafür, einen Anspruch auf diese Leistung der Agentur für Arbeit zu erhalten, von der Bundesregierung zum 01.03.2020 gesenkt wurden. Zudem ist nunmehr auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, also von Minusstunden, vorübergehend zu verzichten.

Im Folgenden soll Ihnen als Arbeitnehmer daher erläutert werden, ob Sie einen solchen Anspruch haben, wie Sie diesen geltend machen können und welche Leistung Sie erhalten.

Wann steht mir Kurzarbeitergeld zu?

Gesetzlich verankert ist das Kurzarbeitergeld in den §§ 95 ff. SGB III. Die Voraussetzungen für einen Anspruch unterteilen sich in 4 Erfordernisse.

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen kommt es unvermeidlich und nur vorübergehend zu einer Einschränkung Ihrer Arbeitszeit. Ihr monatliches Entgelt muss sich um 10 % verringern. Zudem müssen 10 % der Belegschaft betroffen sein (bis vor kurzem noch 30 %).
  • betriebliche Voraussetzungen: Es bedarf mindestens eines beschäftigten Arbeitnehmers.

·Persönlichen Voraussetzungen: Sie müssen das nicht gekündigte Arbeitsverhältnis nach Ende des Arbeitsausfalls wieder aufnehmen.

Ausgeschlossen sind aber Auszubildende, Minijobber, Rentner oder Arbeitnehmer, die gerade Krankengeld erhalten. Leiharbeitnehmer sind jetzt anspruchsberechtigt!

  • Anzeige des Arbeitsausfalls an die Agentur für Arbeit

Wie mache ich meinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls sowie den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld übernimmt der Arbeitgeber. Hierfür braucht er allerdings Ihre Zustimmung. Teilweise ist diese Zustimmung schon in den für Sie geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Ihrem Arbeitsvertrag enthalten, ansonsten sollten Sie ihm diese schriftlich zukommen lassen. Die nötigen Formulare für den Arbeitgeber finden sich unter diesem Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Welche Leistung erhalte ich?

Das Kurzarbeitergeld wird maximal ein Jahr lang gewährt. In der Höhe beträgt es bei Arbeitnehmern mit einem Kind 67 %, ansonsten 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Erhalte ich womöglich zusätzlich Wohngeld?

Ein Anspruch auf Wohngeld wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht ausgeschlossen. Allerdings ist es bei der Berechnung eines möglichen Wohngeld-Anspruches auch als Einkunft zu berücksichtigen.

Wohngeldberechtigt sind nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer von Wohnraum. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens sowie Ihrer Miete und dem festgelegten Mietniveau an Ihrem Wohnort.

Genau wie zum Kurzarbeitergeld auch gibt es für das Wohngeld eine Vielzahl verschiedener Websites („Rechner“), mit denen Sie sich einen Überblick über die Ihnen zustehenden Beträge machen können.

Wenn Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben, so melden Sie sich bei uns. Wir sind bundesweit für Sie tätig und Sie erreichen uns per E-Mail, per Telefon oder per Videochat.


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