Längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer - Deutsches Recht teilweise diskriminierend

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Für Arbeitnehmer gelten aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs ab sofort längere Kündigungsfristen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf eine Regelung im deutschen Arbeitnehmerrecht. Hintergrund ist § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach beträgt die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mindestens 4 Wochen. Abhängig von der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist stufenweise auf einen Monat (bei 2 Jahren Beschäftigungsdauer) und weiter in mehreren Schritten auf bis zu 7 Monate (bei 20 Jahren Beschäftigungsdauer). Nach der vom EuGH beanstandeten Regelung im BGB zählt allerdings die Beschäftigungsdauer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers nicht mit. Hierin sieht der EuGH eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Als Konsequenz der Luxemburger Entscheidung muss Deutschland das entsprechende Gesetz ändern. Gerichte sollen die Regelung nicht mehr anwenden. Zwar akzeptiert der EuGH grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter. Die deutsche Regelung geht nach Ansicht der Richter jedoch zu weit, da sie unabhängig davon gelte, wie alt der Arbeitnehmer bei seiner Entlassung ist. Das Urteil hat Auswirkungen auf sämtliche Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer zum Einstellungszeitpunkt jünger als 25 Jahre alt war. Es gilt auch, soweit zur Berechnung der Kündigungsfristen Tarifverträge anzuwenden sind, da in diesen häufig die nun beanstandete Norm aus dem BGB übernommen worden ist. Im Falle einer Kündigung sollte der betroffene Arbeitnehmer daher sorgfältig die Einhaltung der Kündigungsfrist prüfen und ggf. anwaltlichen Rat einholen. Das gilt auch im Falle einer Aufhebungsvereinbarung, da die Arbeitsagentur bei der Entscheidung über ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist prüft.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine 28-jährige Mitarbeiterin nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist (nach dem BGB) betrug nur einen Monat. Wären auch die Beschäftigungsjahre vor ihrem 25. Geburtstag mitzuzählen gewesen, wären es allerdings vier Monate. Mit ihrer Klage berief sich die Arbeitnehmerin auf die viermonatige Kündigungsfrist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor. Der gab der Frau nun Recht.

Christoph Häntzschel, Rechtsanwalt

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig


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