LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsbedingte Kündigung trotz Elternzeit zulässig

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Während der Elternzeit genießen Mütter und Väter einen besonderen Kündigungsschutz. Unkündbar sind sie dadurch jedoch nicht. Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, kann der Arbeitnehmer seinen Job verlieren – trotz Elternzeit. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2022 (Az.: 16 Sa 1750/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitgeberin einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, gleichzeitig aber angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das zuständige Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt.

Die Arbeitnehmerin hatte das Angebot abgelehnt und sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung gewehrt. Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage jedoch abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen sei. Dadurch sei eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen. Nach der Zustimmung des Integrationsamts habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Arbeitnehmerin das Änderungsangebot nicht angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt worden, entschied das Landesarbeitsgericht.

„Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit vor einer Kündigung geschützt. Arbeitgeber dürfen ihnen gemäß § 18 BEEG während der Elternzeit nicht kündigen“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht auch bei Änderungskündigungen. Ausnahmen sind jedoch möglich, wie auch das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt.

Voraussetzung für die Kündigung während der Elternzeit ist jedoch, dass die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung in einem Widerspruchsverfahren aufgehoben, wird die Kündigung unwirksam, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zeigt (Az.: 5 Sa 263/20).

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