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Lagerung von Getränkekisten auf Tiefgaragenstellplatz untersagt

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ein Stellplatz in einer Tiefgarage kann Autofahrern das Leben erleichtern. Schließlich entfällt damit die regelmäßige Parkplatzsuche ebenso wie das Eiskratzen im Winter. Inwieweit der praktische Tiefgaragenplatz aber auch zum Abstellen anderer Gegenstände genutzt werden darf, musste nun in einem Fall das Amtsgericht (AG) Stuttgart entscheiden.

Vermieter verweist auf Brandschutzgefahr

Die Beklagten hatten zusammen mit ihrer Wohnung auch zwei Stellplätze in der zugehörigen Tiefgarage gemietet. Die einzelnen Stellplätze sind zwar durch Stützpfeiler getrennt, aber im Übrigen innerhalb der Tiefgarage frei zugänglich.

Neben ihrem Auto und ihren Fahrrädern stellten die Mieter unter anderem auch Getränkekästen auf einem ihrer Tiefgaragenstellplätze ab. Dem Eigentümer war das ein Dorn im Auge und er verlangte die Beseitigung und verwies dabei unter anderem auf den Brandschutz.

Die Mieter meinten hingegen, zur Lagerung der Kisten auf dem von ihnen angemieteten Stellplatz berechtigt zu sein. Die Mineralwasserkästen seien notwendig, um ihre beiden Kinder auf Autofahrten mit Getränken versorgen zu können. In ihrem Pkw selbst könnten die Kisten nicht untergebracht werden, da sonst der Kinderwagen keinen Platz mehr hätte.

Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen

Die Argumentation der beklagten Mieter überzeugte das Gericht allerdings nicht. Laut Urteil können sie ihre Getränkekisten auch in ihrer Wohnung oder ihrem Kellerabteil lagern. Schließlich sei es nicht unzumutbar, für einzelne Autofahrten auch jeweils einzelne Wasserflaschen von dort mitzunehmen.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Kästen im konkreten Fall tatsächlich zu einer erhöhten Brandgefahr führten. Das Lagern der Kisten könne jedenfalls andere Stellplatzmieter dazu bewegen, dies und jenes in der gemeinsamen Tiefgarage abzustellen, und konnte daher vom Eigentümer untersagt werden.

Nach dem Urteil des AG Stuttgart dürfen die beklagten Mieter zukünftig also nur noch Kraftfahrzeuge bzw. Fahrräder und Zubehör auf ihren beiden gemieteten Tiefgaragenplätzen abstellen, aber keine sonstigen Gegenstände.

Fazit: Tiefgaragen sind grundsätzlich als Abstellplatz für Fahrzeuge bestimmt. Die Lagerung sonstiger Gegenstände stellt in der Regel einen vertragswidrigen Gebrauch dar und ist dementsprechend nicht erlaubt.

(AG Stuttgart, Urteil v. 01.04.2016, Az.: 37 C 5953/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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