Landgericht Chemnitz verurteilt Freistaat Sachsen zur Herausgabe einer Prozesskostensicherheit
- 5 Minuten Lesezeit

Ein Betroffener aus Frankenberg meldete sich 2019 in der Kanzlei AdvoAdvice. Problem: Eine Genussrechtsbeteiligung an der Thomas Lloyd Investments GmbH. Lösung: Rechtsstreit mit Erfolg gegen die CT Infrastructure Holding Limited über zwei Instanzen.
Davon, dass dieser Fall in einer Klage gegen den Freistaat Sachsen mündete, war 2019 allerdings noch nicht auszugehen.
Wie kam es zur Klage gegen den Freistaat Sachsen?
Ursprünglich stritten sich der Kläger mit der CT Infrastructure Holding Limited als Rechtsnachfolgerin der ThomasLloyd Investments GmbH um die Abwicklung von Genussrechten wegen der Umwandlung dieser Genussrechte in Aktien.
Nachdem der Betroffene sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich versuchte, seinen Auszahlungsanspruch in Höhe von 13.051,12 Euro geltend zu machen, glaubte er mit der Verkündung eines Urteils die Entscheidung besiegelt zu haben.
Zwar Sprach das Landgericht Chemnitz ihm tatsächlich Recht zu, allerdings hatte er die Rechnung ohne die CT Infrastructure Holding Limited gemacht. Diese hinterlegte, um die Zwangsvollstreckung nach der ersten Instanz abzuwenden, eine Sicherheitsleistung in Höhe des Auszahlungsanspruches bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Döbeln. Das bedeutet defacto, dass der Kläger sein durch das Urteil zugesprochenes Geld nicht umgehend ausgezahlt bekam.
Im Folgenden reichten beide Streitparteien Berufung ein, mit dem Ergebnis einer minimale Abänderung des Urteils durch das OLG Dresden als Berufungsgericht. Dem Betroffenen würden nun auch die entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühren erspart bleiben, so hieß es im zweitinstanzlichen Urteil.
Nachdem diese Entscheidung rechtskräftig wurde, beantragte der Betroffene die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit an sich. Da jedoch nicht nur er selbst, sondern auch die CT Infrastructure auf die Idee kam, die Rückzahlung der Hinterlegungssumme anzufordern, musste erst das AG Döbeln eine Herausgabeverfügung erlassen, die nun endlich die Herausgabe der Hinterlegungssumme an den Kläger bewilligte.
Doch wer denkt, dass sich die Sache damit erledigt habe, der irrt sich gewaltig.
Die Herausgabeverfügung stellt erst den Auftakt zu einer weiteren Prozessreihe dar.
Klage gegen den Freistaat Sachsen
Wie es zu erwarten war, legte die Thomas Lloyd auch gegen die Herausgabeverfügung Beschwerde ein.
Daraufhin hob das Landgericht Chemnitz die Entscheidung des Amtsgerichts Döbeln auf, mit der Begründung, dass die Empfangsberechtigung des Betroffenen nicht vorläge, weshalb keiner der Parteien ein Auszahlungsanspruch zustünde.
Da im Falle einer Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, der Nachweis der Empfangsberechtigung allerdings erbracht ist, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, was vorliegend der Fall war, reichte Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten eine Klage gegen den Freistaat Sachsen ein. In der Klageschrift beantragte er die hinterlegte Sicherheit an den Betroffenen auszuzahlen.
Der Freistaat Sachsen ließ sich auch durch die Klage noch immer nicht zu einer Auszahlung bewegen. Er berief sich darauf, nichts falsch gemacht zu haben, da kein hinreichender Nachweis einer Empfangsberechtigung vorläge. Des Weiteren bemängelte der Freistaat Sachsen die Entscheidung des Rechtsanwalts die CT Infrastructure Holding Ltd. als Hinterlegerin nicht selbst aufgefordert zu haben, den hinterlegten Betrag zu seinen Gunsten auszuzahlen.
Allerdings war Rechtsanwalt Dr. Tintemann diesen Schritt bewusst nicht gegangen, da zu erwarten war, dass auf diesem Wege eine Herausgabe erst Recht nicht zeitnah durchgesetzt werden konnte. Wenn die CT Infrastructure schon gegen die gerichtliche Herausgabeverfügung Beschwerde einlegt, wieso sollte sie dann die Auszahlung nach einer einfachen anwaltlichen Aufforderung bewilligen, zumal sie die Auszahlung der Hinterlegung bereits an sich selbst beantragt hatte?
Nachdem Dr. Tintemann dies dem Gericht klarmachte, konnte relativ zeitnah ein Urteil zu Gunsten des Mandanten der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB erstritten werden. Das Landgericht Chemnitz entschied erneut, dass die hinterlegte Sicherheit an den Kläger auszuzahlen sei. Die Kosten des Rechtsstreits hatte hierbei die Beklagte, somit der Freistaat Sachsen, am Ende also der Steuerzahler des Bundeslandes zu übernehmen.
Nach 5 Jahren Rechtsstreit, der nicht nur über die gewohnten Instanzen des Landgerichts und Oberlandesgerichts ging, sondern letztlich in einer Klage gegen einen Freistaat Sachsen mündete, kann nun endlich die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 13.051,12 Euro erfolgen.
Rechtlich gesehen folgte das Urteil des Landgericht Chemnitz der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Tintemann. Die Empfangsberechtigung, die mit der Rechtskräftigkeit des zweitinstanzlichen Urteils eingetreten ist, da die Beklagte die Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beantragt hatte, besiegelte die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz: Die Hinterlegung wird an den Kläger und nicht an die Beklagte ausgezahlt!
Fazit
Es ist schon unglaublich, was die Gerichte teilweise für merkwürdige Entscheidungen treffen. So war konkret das Landgericht Chemnitz zunächst nicht in der Lage, dass sächsische Hinterlegungsrecht richtig anzuwenden und die Auszahlung an den erfolgreichen Kläger zu veranlassen.
Dr. Tintemann kommentiert seinen Erfolg wie folgt:
„Es ist schon unglaublich, wenn man nach einem Gerichtserfolg über zwei Instanz als Anleger und Geschädigter dann auch noch sein eigenes Bundesland auf Auszahlung einer hinterlegten Sicherheit verklagten muss. Wir bedanken uns vor allem bei unserem Mandanten für dessen Vertrauen in unsere Tätigkeit und seine Entschlossenheit, für die Auszahlung seines Geldes bis zum Schluss zu kämpfen.“
Mehr als fünf Jahre Erfahrung in Sachen ThomasLloyd
Die Kanzlei AdvoAdvice berät und vertritt schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu ihren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:
- ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
- DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
- CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
- Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
- Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen TL 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
- ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)
- Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:
https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/
Artikel teilen: