Landgericht Ellwangen: Anlegerin gewinnt gegen Vermögensberater in Sachen Festzinsanlage III Bayernareal

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Eine von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass vertretene Anlegerin hatte einen Finanzberater auf Schadensersatz in Anspruch genommen (in Höhe von knapp € 30.000,00). Das Landgericht Ellwangen hat der Klage mit Urteil vom 06.02.2015 stattgegeben. Der Vermögensberater muss nunmehr vollumfänglich Schadensersatz leisten und das von der Anlegerin investierte Kapital zurückerstatten. Es ging um ein privates Nachrangdarlehen, welches einer Firma gewährt wurde, die mittlerweile pleite ist. Außerdem wurde der Vermögensberater verurteilt, die Klägerin von der Geldforderung einer Insolvenzverwalterin aus Passau freizustellen. Diese hatte die von Bayernareal geleisteten Ausschüttungen angefochten und von der Anlegerin eine Zahlung von über € 15.000,00 verlangt.

Hintergrund:

Bei der zugrunde liegenden und vom Finanzberater vermittelten Kapitalanlage handelte es sich um ein nachrangiges Mezzanine-Darlehen. Aufgelegt wurde die Anlage von der  Bayernareal Finanzierungs GmbH, und zwar unter der Bezeichnung „Festzinsanlage“. Das eingenommene Geld sollte einem zur Bayernareal-Gruppe gehörenden Bauträgerunternehmen zugutekommen und als zusätzliches Eigenkapital zur Zwischenfinanzierung von Immobilienprojekten genutzt werden.

Über das Vermögen der Bayernareal Finanzierungs GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Passau – Insolvenzgericht – vom 24.08.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidend ist: Die in Rede stehende Anlageform birgt vielerlei Gefahren in sich. Tatsache ist, dass in der Vergangenheit zahlreiche Anbieter Nachrangdarlehen als Möglichkeit entdeckt hatten, sich unter Umgehung der bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht Kapital zu beschaffen – insbesondere auch von Kleinanlegern, die keine Erfahrung in Fragen der Unternehmensfinanzierung und des Insolvenzrechts haben.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass warnt vor solchen Finanzprodukten: Ein Darlehensgeber, der mit dem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachrang vereinbart hat, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, während ein anderer Drittgläubiger sein Kapital eher abziehen würde. Der Anleger macht die Befriedigung seiner Ansprüche vom wirtschaftlichen Überleben des geldannehmenden Unternehmens abhängig, auch außerhalb der Insolvenz. Sein Kapital haftet für andere Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das ist ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko. Der Geldgeber spekuliert letztlich auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustünden. Das Unternehmen kann das Nachrangkapital zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anmelden zu müssen. Der Anleger übernimmt also mit der Nachrangigkeit eine erhebliche Finanzierungsverantwortung für das Unternehmen des Emittenten und damit auch ein erhöhtes Risiko bei einer Insolvenz des Emittenten. Vor allem aber erhält der Anleger keine Sicherheit; er ist ausschließlich auf die Bonität des Emittenten und des Initiators angewiesen.

Mehr Informationen: www.forum-anlegerschutz.de

Dr. Klüver Dr. Klass Zimpel & Kollegen


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