Landgericht Heilbronn: Abmahnungen von IDO rechtsmissbräuchlich

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Das Gericht weist die Unterlassungsklage wegen einer Verquickung der familiären und wirtschaftlichen Interessen bei IDO als unzulässig ab. IDO „verfolgt in erster Linie wirtschaftliche Interessen“.

Der IDO e.V. ist vielen Internethändlern wohl bekannt. IDO mahnt regelmäßig Internethändler und andere Marktteilnehmer wegen Wettbewerbsverstößen im Internet ab und fordert zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auf.

Wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, wird er dauerhaft von IDO beobachtet. IDO versucht, einen Verstoß des Abgemahnten gegen seine Unterlassungserklärung aufzufinden. IDO verfolgt die Abgemahnten dabei über Jahre. Sollte der Abgemahnte gegen seine Unterlassungserklärung verstoßen, fordert IDO diesen zu einer Zahlung von mehreren tausend Euro auf. Wenn der Abgemahnte nicht freiwillig zahlt, klagt IDO auf Zahlung.

Es gibt hunderte von erfolgreichen Zahlungsklagen des Vereins.

In einem Fall vor dem Landgericht Heilbronn hatte der Verein einen Händler wegen Fehlens einer korrekten Widerrufsbelehrung abgemahnt. Der Händler weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der IDO e.V. klagte daraufhin auf Unterlassung.

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn hat die Unterlassungsklage des Vereins als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Abmahnung und die Klage des IDO e.V. rechtsmissbräuchlich. Nach der Vernehmung der Schwester der Vorstandsvorsitzenden von IDO gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass IDO primär abmahnt, um Vertragsstrafen zu generieren und nicht, um einen fairen Wettbewerb zu fördern. Das Gericht sah eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen seitens des Vereins. Als wichtiges Indiz für den Rechtsmissbrauch wertete das Gericht den Umstand, dass der Verein planmäßig eigene Mitglieder niemals abmahnt und auf keinen gegen diesen Fall verklagt.

Die Kammer hat sich die internen Verhältnisse des Vereins und das Verhalten des Vereins gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern sehr genau angesehen. Es ist begrüßenswert, dass sich das Gericht so genau mit der Sache befasst hat und das herausgefunden hat, was so viele vermuten: IDO will Vertragsstrafen kassieren und interessiert sich nicht für einen lauteren Wettbewerb.

Landgericht Heilbronn Urteil vom 20.12.2019 – 21 O 36/19 KfH

Das vollständige Urteil finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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