Landgericht Konstanz verurteilt Bank zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

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Der Sachverhalt:

Die Kläger verlangten von Ihrer Bank die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von rund 8.200 EUR, die die Bank für eine vorzeitige Rückzahlung einer Immobilienfinanzierung eingezogen hatte. Das Landgericht Konstanz hat der Klage mit Urteil vom 08.12.2020 – C 4 O 155/20 – stattgegeben.

Die Rechtslage:

Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Das Landgericht Konstanz hat festgestellt, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht ausreichend sind, weil weder darauf hingewiesen wird, dass die Bank nur für die Zeit bis zur erstmöglichen Kündigung des Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, noch darüber, dass bei der Berechnung erlaubte Sondertilgungen mindernd zu berücksichtigen sind. Beide Umstände haben einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.

Zur Bedeutung des Urteils:

Das Urteil hat eine enorme Auswirkung, weil diese Angaben in den meisten Darlehensverträgen fehlen. Die Banken müssen sich daher auf eine neue Welle von Forderungen nach Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder Nichtabnahmeentschädigungen einstellen.

Alternativen:

Es gibt noch andere Möglichkeiten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden oder zurückzuverlangen. Zum Beispiel durch einen Widerruf eines Verbaucherdarlehens, wenn entweder die Widerrufsbelehrung falsch ist oder der Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben enthält.


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