LeaseTrend AG – Anleger sollen nach Kündigung zahlen – Forderungsberechnung anfordern und prüfen

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Kurz vor Weihnachten gibt es eine böse Überraschung für die Anleger der LeaseTrend AG, Oberhaching. Den Anlegern wird die Beteiligung gekündigt. Was auf die Anleger jetzt zukommt, ahnen viele Anleger noch nicht einmal.

Kündigung atypisch stille Beteiligung an der LeaseTrend AG

Viele Anleger holt kurz vor Weihnachten eine Beteiligung ein, die sie sicher schon abgeschrieben hatten. In den Jahren 2000 – 2002 beteiligten sich Anleger in Form einer atypisch stillen Beteiligung an der LeaseTrend AG Oberhaching. Die Beteiligungen sahen Mindestlaufzeiten bis zu 15 Jahren vor. Die Einlagen waren entweder als Einmalanlage (Einlageform Classic), als Einmalanlage mit Wiederanlage (Plus) oder als Ratenanlage (Sprint) ausgestaltet und sahen gewinnunabhängige Entnahmen vor. Diese wurden auch eine Zeit lang gezahlt. Nun ist vielen Anlegern per Gerichtsvollzieher die Kündigung zum 31.12.2020 ins Haus gekommen.

LeaseTrend AG will Verlust 2018 zugrunde legen

Die Verträge sehen vor, dass nach der Beendigung der Beteiligung – wie hier durch Kündigung – das Beteiligungsverhältnis abzurechnen ist. Dazu werden nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmte Werte ermittelt und den erhaltenen Zahlungen gegenübergestellt. Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann auch negativ sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft nur Verluste erwirtschaftet hat. Anlegern drohen hier Nachzahlungen bis zur Höhe ihrer Ausschüttungen.

Genau das soll die Anleger nun bewegen, sich bei Herrn RA Hoffmann zu melden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Da angeblich die Verluste noch weiter steigen, soll der Verlust für 2018 zugrunde gelegt werden. Anleger sollen sich daher mit Herr RA Hoffmann in Verbindung setzen.

LeaseTrend AG will den einfachen Weg gehen

Dieses „Angebot“ ist aber eine Mogelpackung. LeaseTrend AG will sich offensichtlich um die Berechnung drücken. Wenn es tatsächlich so ist, dass sich die Verluste weiter erhöhen, dann macht dies im Ergebnis keinen Unterschied, denn die Rückzahlungsverpflichtung des Anlegers ist ohnehin auf die erhaltenen Ausschüttungen begrenzt. Ein höherer Verlust hat also keine Auswirkungen.

Tatsächlich will die LeaseTrend AG nur die Anleger schnell zu Zahlungen bewegen, um an Liquidität zu kommen. Richtigerweise müsste LeaseTrend AG sonst erst den Jahresabschluss 2020 abwarten und dann noch die Auseinandersetzungsberechnung auf Basis des Gesellschaftsvertrages durchführen. Erst dann stünde fest, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Anleger besteht.

Bei „Schwesterfonds“ NordLease AG – Klage abgewiesen

Bei einem Fonds mit den gleichen vertraglichen Regelungen konnte die dortige Beteiligungsgesellschaft – die NordLease AG – in einem gerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der vorzunehmenden Berechnung belegen. Das LG Coburg hat in einem Verfahren, in dem wir einen Anleger vertreten, darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Anspruches nicht schlüssig dargetan ist. Die NordLease AG hat daraufhin eine Klageabweisung in Form eines Versäumnisurteils hinnehmen müssen. Zwar ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen, aber die dortigen Aspekte lassen sich auch auf die LeaseTrend AG übertragen.

Ohne Berechnung kein Anspruch 

Ein Zahlungsanspruch gegen die Anleger besteht also derzeit nicht. Voraussetzung ist, dass der Anspruch richtig berechnet wird. Genau das will die LeaseTrend AG umgehen, weil sie es offensichtlich nicht kann oder will. Ohne eine solche Berechnung besteht aber kein fälliger Anspruch.

Auseinandersetzungsberechnung fordern

Nur wenn diese formalen Anforderungen eingehalten sind und die Berechnung richtig ist, kann überhaupt ein Anspruch bestehen. Anleger sollten also weder jetzt irgendetwas zahlen, noch sich auf etwas einlassen, von dem sie nicht wissen, welche Folgen dies hat. Es muss nicht in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Es sollten aber zumindest die Grundlagen für eine Forderung bekannt sein. Das sollten Anleger auch einfordern. Erst danach zeigt sich, ob es überhaupt einen Anspruch gibt.

Ein Telefonat oder eine E-Mail mit bzw. an den Anwalt reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist vollkommen kostenfrei. Kontaktieren sie uns einfach über das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

Göddecke Rechtsanwälte


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