Leasetrend AG: Erfolg für Anleger gegen Insolvenzverwalter vor OLG München

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Wichtiger Erfolg für zwei Anleger der Leasetrend AG. Nach einer Entscheidung des OLG München muss der Insolvenzverwalter Dr. Liebig deren Forderung nun endgültig zu Insolvenztabelle anerkennen. 


Das Oberlandesgericht München hat in einem Rechtsstreit zwischen zwei ehemaligen Anlegern der Leasetrend AG und deren Insolvenzverwalter Dr. rer. pol. Max Liebig ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Der Fall drehte sich um Forderungen, die die Kläger gegen die insolvente Leasetrend AG noch vor deren Insolvenz auf Auszahlung des berechneten und fälligen Auseinandersetzungsguthabens auf Spring-Verträgen geltend gemacht hatten.


Anleger bereits in erster Instanz mit Zahlungsklage erfolgreich


Die klagenden Anleger hatten Geld bei der Leasetrend AG angelegt. Nach Ablauf des Anlagezeitraums und Kündigung der Anlage wurde den Anlegern ein Guthaben von 17.255,69 Euro und 11.569,62 Euro seitens der Anlagegesellschaft mitgeteilt, welches zum 31.12.2018 zur Auszahlung fällig gewesen wäre. 

Die Auszahlung verweigert die Leasetrend AG allerdings mit dem Argument, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden wäre und daher die Nachrangklausel im Vertrag eingreife. 

Dies wollten die Anleger, die durch die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte, konkret Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann vertreten wurden, nicht auf sich sitzen lassen und erhoben jeweils getrennt voneinander Klage vor dem LG München I auf Auszahlung des aus ihrer Sicht fälligen Auseinandersetzungsguthabens. 

Die Klagen hatten beide in der ersten Instanz Erfolg. Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte Leasetrend AG zur Zahlung. 


Berufung und Pleite der Leasetrend AG


Die Leasetrend AG ging nach den Urteilen des LG München I zunächst in Berufung gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen und danach dann in die Pleite. 


Die Verfahren wurde daher zunächst durch in beiden Verfahren zuständige OLG München nach § 240 ZPO ausgesetzt. 


Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter


Die Forderungen der betroffenen Anleger wurde, da diese durch die erstinstanzliche Entscheidung tituliert waren, von dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle aufgenommen. 


Gegen die Forderungen legte der Insolvenzverwalter allerdings Widerspruch ein und nahm die unterbrochenen Gerichtsverfahren vor dem OLG München wieder auf. Die Gerichtsverfahren wurden auf Antrag der Kanzlei AdvoAdvice beim OLG München miteinander verbunden. 


Die Kläger wurden durch die Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertreten, während der Insolvenzverwalter von der Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek vertreten wurde. Die mündliche Verhandlung fand am 28.03.2023 statt.


Nach eingehender Prüfung der Sachlage und Anhörung beider Parteien kam das Oberlandesgericht München zu seiner Entscheidung. Die Berufungen der Leasetrend AG bzw. des Insolvenzverwalters gegen die Entscheidungen des LG München I wurden zurückgewiesen.  Zudem wurden die Widersprüche des Beklagten gegen die Eintragung der Forderungen zur Insolvenztabelle zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Insolvenzverwalter hat aber noch die Möglichkeit die Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anzugreifen. Diese ist daher noch nicht rechtskräftig. 


Das Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt, dass in Fällen von Insolvenzen und strittigen Forderungen eine sorgfältige Prüfung der Sachlage und der zugrunde liegenden Verträge unerlässlich ist. 


Positive Auswirkung für ausgeschiedene Anleger mit positivem Auseinandersetzungsbetrag


Die Entscheidung des Gerichts wird höchstwahrscheinlich auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle anderer Anleger der Leasetrend AG haben, die bereits vor der Insolvenz aus der Anlagegesellschaft mit einem positiven Abfindungsguthaben ausgeschieden sind 


Insgesamt zeigt der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München die Komplexität von Insolvenzverfahren und die vielfältigen rechtlichen Fragestellungen, die dabei auftreten können. Sowohl für Gläubiger als auch für Insolvenzverwalter ist es daher ratsam, sich bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens professioneller rechtlicher Unterstützung zu bedienen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Interessen aller beteiligter Parteien angemessen berücksichtigt und rechtliche Risiken minimiert werden.


Anlegern der Leasetrend AG, die mit der Vertragsvariante Sprint in den Jahren vor der Insolvenz des Unternehmens mit einem positiven Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung ausgeschieden sind, ist daher zu raten, ihre Ansprüche nun beim Insolvenzverwalter als normale, nicht nachrangige Insolvenzforderungen nachträglich anzumelden. 


Es kann auch sein, dass die betroffenen Anleger in Kürze eine Aufforderung zur Anmeldung vom Insolvenzverwalter erhalten werden. 


Die Kanzlei AdvoAdvice steht den Anlegern, die eine nachträgliche Insolvenzanmeldung vornehmen wollen, hierbei gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Rufen Sie bei Fragen hierzu gerne an unter 030 921 000 40 oder schreiben Sie eine Email an info@advoadvice.de. 

Foto(s): AdvoAdvice


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