Lebensversicherung – Antragsmodell / Policenmodell: Wo liegt der Unterschied bei einem Widerspruch?

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Ehemals des Deutschen liebstes Kind, inzwischen häufig Ärgernis. Die Lebensversicherung! Sowohl als reine Kapitalanlage, wie auch für die Altersvorsorge gibt es inzwischen wesentlich bessere Alternativen. Nachvollziehbar, dass viele sich daher von ihrer Lebensversicherung trennen wollen.

Beim Thema „Raus aus der Versicherung“ ist zwischen dem sogenannten Policenmodell und Antragsmodell zu unterscheiden. Von 1994 bis 2007 gab es tatsächlich diese beiden Modelle, nach denen Lebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen werden konnten. Meistens kam dabei das sogenannte Policenmodell zum Einsatz. Hier bekommt der Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen nicht schon mit dem Antrag, sondern erst später, eben erst zusammen mit der Versicherungspolice. Es gab aber auch Fälle, in denen der Versicherungsnehmer schon beim Antrag alle Unterlagen erhalten hat. Dann sind wir – wie der Name schon sagt – im Antragmodell.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nur beim Policenmodell hatte der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht. Der Vertrag war erst dann gültig, wenn er dem Vertrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist (erst 14 Tage, ab Ende 2004 30 Tage) nach Überlassung der Versicherungsunterlagen widersprochen hatte. Beim Antragsmodell hatte der Versicherten zwar kein Widerspruchsrecht, dafür aber ein damit vergleichbares Rücktrittsrecht. Auch hier konnte sich der Versicherungsnehmer also innerhalb einer bestimmten Frist wieder vom Vertrag lösen.

Was bedeutet das, um noch heute aus dem Vertrag raus zu kommen?

Egal ob Policen- oder Antragsmodell, Widerspruch oder Rücktritt: Eigentlich musste man innerhalb weniger Wochen aktiv werden. Allerdings lief diese Frist überhaupt nur dann an, wenn man auch richtig über sein Widerspruchs- oder eben Rücktrittsrecht – belehrt wurde. Tatsächlich haben aber viele Belehrungen Formfehler und sind schlicht falsch. Dann kann man diese Fehler auch heute noch nutzen, den Widerspruch bzw. Rücktritt zu erklären und so selbst lange Jahre später noch aus der Versicherung wieder aussteigen.

Unser Fazit:

1. Bei beiden Modellen, Policen- wie auch Antragsmodell musste man über seine Rechte belehrt werden.

2. Bei beiden Modellen haben viele Versicherungen Fehler gemacht, sodass man heute sehr lukrativ über Widerspruch bzw. Rücktritt aus der Versicherung aussteigen kann.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begleitet seit Jahren Besitzer von Lebensversicherungen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Kanzlei ist deutschlandweit tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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