Diskriminierung aufgrund des Alters beim Urlaubsanspruch

  • 1 Minuten Lesezeit

Arbeitnehmer mit 20 Jahren haben Anspruch auf 20 Tage Urlaub im Jahr, 30jährige hingegen auf 30 Tage. So war das bislang. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun aufgrund der Klage einer 24-Jährigen entschieden, dass eine nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsgewährung wegen Alters diskriminierend sei und gegen geltendes EU-Rechts verstößt.

Demnach können Altersstaffelungen beim Urlaubsanspruch unzulässig sein. Das Gericht sah im konkreten Fall die Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen als unzulässige Diskriminierung wegen des Alters an (Az.: 8 Sa 1274/10). In der Urteilsbegründung wird u. a. ausgeführt: „Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt."

Gemäß den Regelungen des im Streitfall anwendbaren Einzelhandelstarifvertrages stehen unter 20-Jährige bei einer Sechs-Tage-Woche 30 Urlaubstage im Jahr, danach 32 Tage, ab 23 Jahren 34 Tage und schließlich ab einem Alter von 30 Jahren 36 Urlaubstage zu.

Laut LAG verstößt diese Altersstaffelung gegen sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch gegen EU-Recht. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist zwar grundsätzlich möglich, sie muss jedoch objektiv gerechtfertigt sein. Sowohl das Arbeitsgericht Wesel (Az.:6 Ca 736/10) als Vorinstanz als auch das LAG sahen im konkreten Fall keine gerechtfertigte Ausnahme vom Grundsatz.

Diese Entscheidung eines Obergerichts ist sicherlich auf andere Bereiche der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes entsprechend anwendbar.

Zwar hat bislang das höchste deutsche Arbeitsgericht BAG eine gestaffelte Gewährung von Urlaubsansprüchen nach dem Lebensalter - ohne Begründung - bejaht (Az.: 9 AZR 712/95). Zum Zeitpunkt jener Entscheidung existierte jedoch weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, noch die hier in Frage stehenden europarechtlichen Regelungen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BAG ist nunmehr möglich, nachdem das LAG Düsseldorf die Revision zum BAG zugelassen hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha Keller

Beiträge zum Thema