Erbrecht und Sozialhilfe

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Im Zusammenhang mit dem medizinischen Fortschritt hat in den letzten Jahren die Anzahl der dauerhaft pflegebedürftigen Menschen zugenommen. Insbesondere bei Behinderten, die einer professionellen Pflege bedürfen (z. B. durch ambulante Pflegedienste oder eine Unterbringung im Pflegeheim) entstehen hohe Kosten. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, so dass die Betroffenen - oder die unterhaltspflichtigen Eltern - Zuzahlungen in erheblicher Höhe leisten müssen (teilweise von 2.000 - 5.000 EUR / monatlich). Die wenigsten können sich jedoch Kosten in dieser Höhe leisten. Folglich sind sie auf staatliche Zuwendungen (Sozialhilfe nach SGB XII) angewiesen.

Die Eltern von behinderten Kindern haben in diesen Fällen - zu Recht - oftmals Angst, dass ihr erspartes Vermögen im Erbfall dem Sozialhilfeträger anheim fällt, so dass die behinderten Kinder keinen Vorteil aus dem ererbten Vermögen mehr ziehen können.

Es gilt deshalb, das Testament so zu gestalten, dass der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Familienvermögen weitgehend vermieden wird. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch, dem Kind nach dem Erbfall eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu ermöglichen, ohne dass dies zu einer Reduzierung der Sozialhilfeleistungen führt.

Ein Laie und selbst der nicht spezialisierte Rechtsanwalt sind heute nicht mehr in der Lage, die mittlerweile höchst komplizierte Rechtslage zu durchschauen und ein rechtswirksames Behindertentestament zu gestalten. Der Einsatz von sog. Rechtsratgebern aus der Buchhandlung ist riskant, weil jeder Einzelfall seiner eigenen Regelung bedarf und deshalb Standardtexte meist nicht auf die individuelle Situation passen.

Es ist daher unbedingt empfehlenswert, einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen. Wir helfen Ihnen gerne!


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