Lebensversicherung: Vorteile des Widerspruchs gegenüber der Kündigung

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Wer aus seiner laufenden Lebensversicherung oder Rentenversicherung aussteigen möchte, hat zwei Möglichkeiten: Er kann die Police kündigen oder ggf. widerrufen. Der Unterschied zwischen den beiden Optionen kann mehrere Tausend Euro betragen.

„Zugegeben: Die Kündigung der Lebensversicherung ist meistens problemlos möglich. Der Widerspruch ist schon schwieriger. Dafür ist er für den Verbraucher in der Regel aber finanziell auch deutlich interessanter“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Der finanzielle Vorteil, der sich durch den erfolgreichen Widerspruch im Vergleich zur Kündigung ergibt, liegt darin, dass der Versicherungsnehmer dann einen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Prämien und auf einen Nutzungsersatz hat. Der Versicherer darf lediglich für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten, nicht aber für die Abschluss- und Verwaltungskosten. Bei der Kündigung zahlt der Versicherungsgeber nur den Rückkaufswert zurück. Dieser Betrag kann sogar unter den geleisteten Prämien liegen – von Zinserträgen ganz zu schweigen. Der Widerspruch ist für den Versicherungsnehmer in der Regel also die lukrativere Variante. Die Kehrseite ist, dass die Versicherungsgeber den Widerspruch häufig nicht anerkennen.

„Von diesem Verhalten der Versicherer müssen sich die Verbraucher aber nicht entmutigen lassen. Denn in vielen Fällen bestehen gute Aussichten, den Widerspruch durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Der Widerspruch ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchmöglichkeiten aufgeklärt wurde bzw. die Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten haben, da die Widerspruchsfrist dann nie in Lauf gesetzt wurde. Besonders häufig war dies bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell geschlossen wurden, der Fall. Diese Versicherungsverträge hatten zudem eine Klausel, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Klausel hat der BGH allerdings für unzulässig erklärt. Damit hat der BGH gerade bei diesem Versicherungsmodell die Tür für den Widerrufsjoker weit aufgestoßen. „Aber auch bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die nicht nach dem Policenmodell geschlossen wurden, kann der Widerspruch möglich sein“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de/ 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller


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