Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

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Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (sog. Kinderpflegekrankengeld), § 45 SGB V, erhalten Versicherte unter folgenden Voraussetzungen:

1. Das erkrankte Kind lebt in demselben Haushalt und ist selbst gesetzlich versichert.

Es muss sich nicht um das leibliche Kind handeln, auch Stief- und Pflegekinder oder in den Haushalt aufgenommene Enkelkinder fallen unter diese Vorschrift,

2. Das erkrankte Kind ist auf Hilfe angewiesen und 

3. nach ärztlichem Attest ist es erforderlich, dass das erkrankte Kind beaufsichtigt, betreut und/oder gepflegt wird.

Das ärztliche Attest muss die Notwendigkeit der Betreuung ausdrücklich feststellen; es reicht demgegenüber nicht aus, dass „nur“ die Erkrankung festgestellt wird. (Die Krankenkassen stellen hier ein Formular zur Verfügung). Auch die Fahrt zum Arzt gehört mit zur Beaufsichtigung.

4. Eine andere, im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zum erkrankten Kind besteht. Wer zum Haushalt gehört bzw. wer darunter zu verstehen ist, definieren §§ 37, 38 SGB V: Die Person muss im Haushalt leben. Ein Besuch – auch wenn er ein – zwei Wochen dauert – reicht nicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Pflegeperson volljährig ist – auch minderjährige Geschwister kommen z. B. in Betracht. Andererseits muss die Pflege der Pflegeperson zumutbar sein (eine zierliche 10-jährige wird z. B. den bettlägerigen, erkrankten, einen Kopf größeren Bruder nicht pflegen können).

Interessanterweise ist es bei der häuslichen Krankenpflege, § 37 SGB V, auch extra Voraussetzung, dass dem/der Erkrankten es zumutbar sein muss, sich von der Pflegeperson pflegen zu lassen. Bei der Kinderkrankenpflege wird dieser Punkt nicht erwähnt.

5. Das Kind ist maximal zwölf Jahre alt oder schwerstkrank/schwerstbehindert.

Das Kind darf keine 12 Jahre alt sein. Vollendet es während des Bezugs von Kinderpflegekrankengeld das 12. Lebensjahr, endet der Bezug automatisch. Ist das Kind jedoch schwerstbehindert (und auf Hilfe angewiesen – diese zusätzliche Voraussetzung dürfte jedoch überflüssig sein), entfällt die Altersgrenze.

Wann ein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bestimmte sich bisher nach § 2 SGB IX, der Definition von Schwerbehinderung. „Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, die seelische Gesundheit oder die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Da sich der Behinderungsbegriff des § 2 SGB IX geändert hat – „Menschen sind behindert, wenn sie körperliche, geistige seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft länger als sechs Monate hindern können“, müsste sich auch der Behinderungsbegriff im Krankenversicherungsrecht geändert haben. In der Praxis dürfte das jedoch keinen Unterschied machen. Nervosität, Unkonzentriertheit, Labilität oder Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.1979, Az. 11 RA 19/78).

Behinderungen können angeboren oder erworben sein. Es ist umstritten, ob der Anspruch auf Krankengeld davon abhängig ist, dass die Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. vor dem 12. Lebensjahr) eingetreten ist. Anders als bei der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 – 3 SGB V) ist das nicht ausdrücklich geregelt. Meines Erachtens ist deshalb ausschlaggebend, dass das behinderte Kind bei einer Krankenkasse versichert ist und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt. Einige Krankenkassen begrenzen die Dauer des Kinderpflegekrankengeldes auch auf die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für jedes erkrankte Kind besteht der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld grundsätzlich für 10 Arbeitstage pro Kind und pro Versichertem, im Kalenderjahr für insgesamt höchstens 25 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind, im Kalenderjahr auf 50 Arbeitstage. „Alleinerziehend“ ist auch jemand, der nicht das alleinige Sorgerecht innehat. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. 06. 2007, Az. B 1 KR 33/06 R) stellt nur darauf ab, ob ein Elternteil faktisch alleinerziehend ist. Auf das alleinige Personensorgerecht kommt es nicht mehr an. Problematisch kann das nur werden, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einem neuen Partner in einem Haushalt lebt. Ähnlich wie bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im SGB II muss dann bewiesen werden, dass der neue Partner sich nicht an der Pflege und Obhut beteiligt.

Die Dauer des Bezugs des Kinderpflegekrankengelds ist unbegrenzt, wenn das Kind unter zwölf Jahre oder behindert ist und die Krankheit sich verschlimmert und in einem weit fortgeschrittenen Stadium ist, eine Heilung nicht zu erwarten ist und die Lebenserwartung nur noch wenige Wochen / Monate beträgt.

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (andere Berechnungsbasis als beim normalen Krankengeld) bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze. Einmalzahlungen, die in den letzten zwölf Monaten vor Erhalt des Kinderpflege-Krankengeld gezahlt wurden, werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts in voller Höhe berücksichtigt.

Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflegekrankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (begründet z. B. über § 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts, ruht das Kinderpflegekrankengeld (§ 49 SGB V). Erfüllt er sie nicht, muss die Krankenkasse das Kinderpflegekrankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über. Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.


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