Letzte Generation: Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung! - Letztes Wort?
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat gegen fünf Klimaaktivisten der "Letzten Generation" Anklage wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben. Die Gruppierung hat sich bereits im Februar in zwei Unterorganisationen aufgeteilt ("Neue Generation" sowie "Kollektiver Widerstand").
Die Frage ist , ob es sich bei der Ausgangsvereinigung tatsächlich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne der Norm handelt. Nach dem Wortlaut werden die meisten Menschen den Begriff eher mit mafiösen Strukturen in Zusammenhang bringen als mit Klimaklebern, die zumindest ihrer Intention nach für ein edles Ziel streiten, nämlich umweltlich tragbare Lebensbedingungen einzufordern. Auch der Gesetzgeber selbst hatte in der Ausgangslage wohl eher die "klassischen" Formen organisierter Kriminalität im Blick gehabt. Nicht zuletzt hatte auch die Berliner Senatsjustizverwaltung bereits im Jahre 2023 festgestellt, dass sie eine kriminelle Vereinigung nicht zu erkennen vermag, sich dabei aber gleichwohl das Recht vorbehalten, dieses in der Zukunft anders zu bewerten und dabei seinerzeit insbesondere auf die dynamische weitere Entwicklung des Protestgeschehens und deren strafrechtliche Bewertung verwiesen.
Sicher ist deswegen aber noch lange nicht, wie die Rechtslage heute bzw. im anstehenden Prozess zu bewerten sein wird, da die Norm durchaus der Auslegung zugänglich ist. So heißt es in § 129 Abs. 1 StGB:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist."
Man wird direkt ausschließen können, dass der Zweck der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist - aber die Tätigkeit selbst? Die edle Gesinnung, von denen sich die Taten leiten lassen, muss bei der Bewertung der strafrechtlichen Relevanz der vorgeworfenen Handlungen in den Hintergrund treten - und hier verbleiben dann Aktionen wie etwa das berühmt-berüchtigte Festkleben auf Straßen, das Abhängen von Verkehrsschildern auf Autobahnen, welche die Geschwindigkeitsbeschränkung aufheben, im Bundesverkehrsministerium Feueralarm auslösen, mit oranger Farbe rumsprühen und und und; von Nötigung über Sachbeschädigung, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr und dem Missbrauch von Notrufen wird hier einiges abgedeckt.
Sollte sich in einer Gesamtbeurteilung aller Umstände herausstellen, dass die Tätigkeit der Organisation nicht nur eine untergeordnete Rollen spielt, sondern den wesentlichen Teil ausmacht, wird es eng; insoweit muss beobachtet werden, ob und wie sich zukünftiger Protest äußern wird - schwerpunktmäßig in produktiven Protestaktionen, oder in blindem Aktionismus und Sabotagehandlungen? Eine eindeutige Einordnung der Frage lässt sich derzeit jedoch nicht ohne Weiteres treffen, die Meinungen hierzu sind in Wissenschaft und Praxis gespalten, sodass die weitere Entwicklung und die noch im Fluss befindliche Rechtsprechung abzuwarten bleiben wird. Vorsicht für Betroffene bleibt jedenfalls geboten.
Sind auch Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, können den Gang eines Gerichtsprozesses noch nicht einordnen, sind sich unsicher wie Sie bei Befragungen durch die Polizei reagieren sollen, oder haben gar bereits einen Strafbefehl erhalten?
Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für politisch motivierte Straftaten weiß ich wie zu handeln ist, um gegebenenfalls auch eine frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen zu können.
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AS-Strafverteidigung
Adrian Schmid
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
info@as-strafverteidigung.de
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