LG Berlin: Gewerbliches eBay-Handeln schon bei 14 Bewertungen innerhalb eines Jahres

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Wer auf einer Plattform wie eBay als gewerblicher Verkäufer registriert ist und innerhalb eines Jahres 14 Bewertungen als Verkäufer erhält, ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin berechtigt, Rechtsverstöße von Mitbewerbern auf dieser Plattform kostenpflichtig abzumahnen (Urt. v. 20.2.2013 - Az. 97 O 147/12).  

Sachverhalt

Eine auf eBay registrierte gewerbliche Händlerin von Elektroartikeln (Preissegment bis 200 Euro) mahnte einen anderen gewerblichen Händler von Elektroartikeln auf eBay ab, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Nachdem der abgemahnte Händler die Abmahnung zurückweisen ließ, erwirkte die Händlerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin.

Die Besonderheit dabei war, dass das eBay-Profil der Händlerin nur 14 Bewertungen auswies - erhalten innerhalb eines Jahres. Der Verdacht lag nahe, dass es sich insoweit um eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit der abmahnenden Händlerin handeln könnte. Nachforschungen ergaben, dass die vermeintliche Händlerin weder Briefkasten noch Klingelschild unter der angegeben Geschäftsanschrift führte. Auch beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt existierte kein Eintrag zu ihrem vermeintlichen Gewerbe. Genauso wenig existierte eine Website oder eine Telefonnummer, unter der die angebliche Händlerin zu erreichen war. Vieles sprach dafür, dass die abmahnende Händlerin gar nicht gewerblich Handel betrieb und damit auch nicht befugt war, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Der abgemahnte Händler widersprach deshalb der ergangenen einstweiligen Verfügung wegen des Verdachts auf rechtsmissbräuchliches Handeln.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin ließ sich jedoch nicht von den Argumenten des abgemahnten Händlers überzeugen und bestätigte die einstweilige Verfügung. Es war der Überzeugung, dass allein mit den 14 Bewertungen innerhalb eines Jahres eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit der abmahnenden Händlerin erwiesen sei.

Die Tatsache, dass die Abmahnerin die 14 angeblichen Verkäufe nicht einmal näher präzisierte, z. B. anhand der Vorlage von Rechnungen oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, missachtete das Gericht komplett. Es dürfte sich damit insgesamt um ein Fehlurteil handeln.

Fazit und Praxishinweis

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf eBay unter Händlern und Shopinhabern sind immer ernst zu nehmen, selbst wenn wie im hier vorliegenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Handeln der abmahnenden Partei nahe liegt.

Auch in solchen Fällen ist es ratsam, auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin eine angemessene Reaktion zu zeigen - in Gestalt einer modifizierten Unterlassungserklärung. Damit nämlich wird zumindest die Gefahr einer einstweiligen Verfügung gebannt. Gleichzeitig reduziert sich der Streitwert und damit das Kostenrisiko einer solchen Angelegenheit.

Sollten auch Sie ein Rechtsproblem mit Abmahnungen auf eBay oder einer einstweiligen Verfügung haben, bin ich gerne - bundesweit - Ihr Ansprechpartner.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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