LG Berlin: Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes-Benz-Bank wirksam erfolgt

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Die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz-Bank hat offenbar keine guten Erfolgsaussichten. Nach dem ersten Verhandlungstag vor dem OLG Stuttgart am 25. Januar 2019 muss damit gerechnet werden, dass die Musterklage scheitert. Das heißt aber nicht, dass mit der Mercedes-Benz-Bank geschlossene Autofinanzierungen nicht widerrufen werden können. Nach dem Landgericht Stuttgart hat auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17. Dezember 2018 entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes-Benz-Bank wirksam erfolgt ist (Az.: 38 O 62/18).

In dem Verfahren vor dem LG Berlin hatte der Verbraucher im Januar 2016 ein Fahrzeug erworben und über einen Kredit der Mercedes-Benz-Bank finanziert. Etwa eineinhalb Jahre später erklärte er den Widerruf des Kreditvertrags. Das Landgericht Berlin entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Grund dafür sei, dass der Bank Fehler bei den Pflichtangaben unterlaufen seien. Insbesondere seien die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen und zur Kündigung nicht ordnungsgemäß. Dies führe dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf wirksam erfolgt sei.

„Das Urteil zeigt, dass der Widerruf von Autofinanzierungen bei der Mercedes-Benz-Bank möglich ist. Es ist allerdings erfolgversprechender, die Ansprüche individuell geltend zu machen, da die Umstände des Einzelfalls dann zielführender berücksichtigt werden können als in einer Musterklage“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Da bei vielen Autofinanzierungen ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, werden nach einem erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält seine bereits gezahlten Raten wieder zurück. „Der Widerrufsjoker ist daher für viele Dieselfahrer eine interessante Option. Der Widerruf ist aber genauso bei finanzierten Benzinern möglich. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Mehr Informationen auf der Kanzleiwebsite.


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