LG Frankfurt a.M.: Commerzbank AG haftet wegen falscher Beratung über Haftungsrisiko

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Mit Urteil vom 13.03.2015 hat das Landgericht Frankfurt a. M. die Commerzbank AG ein weiteres Mal zur Zahlung von Schadensersatz an eine Privatanlegerin verpflichtet. Im Jahre 2008 hatte die Mandantin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sich auf Empfehlung der Commerzbank an dem geschlossenen Infrastrukturfonds European Infrastructure GmbH & Co. Nr. 1 KG beteiligt.

Haftungsrisiko selbst bei 10 % der Einlage aufklärungspflichtig

Das Landgericht hatte keinen Zweifel daran, dass der beratende Mitarbeiter der Bank die Anlegerin jedenfalls nicht über das bestehende Haftungsrisiko aufgeklärt hat. Diese Aufklärungspflicht im Hinblick auf das sog. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sieht das Landgericht darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung nicht sicher ist, sondern ggf. zurückbezahlt werden muss. Im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nimmt das Landgericht dabei eine Aufklärungspflicht selbst dann an, wenn dieses Haftungsrisiko auf 10 % Prozent des Anlagebetrages begrenzt ist.

Weitgehende Verurteilung der Commerzbank

Im Ergebnis wurde die Commerzbank zur Zahlung von Schadenersatz gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt. Darüber hinaus muss die Bank der Anlegerin außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen und von weiteren Nachteilen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie umfassend die Aufklärungspflichten beratender Banken gegenüber ihren Kunden sein können. So genügt es nicht, einen Anleger nur über ein bestehendes Totalverlustrisiko zu informieren. Darüber hinaus muss den Anleger verdeutlicht werden, dass er je nach Entwicklung des Fonds bereits geflossene Ausschüttungen möglicherweise wieder zurückzahlen muss. Gerade dieser Punkt wird Anlegern jedoch nach den Erfahrungen der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mitunter nicht richtig erklärt. Kann dieses bewiesen werden, können Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH selbst rät daher betroffenen Anlegern, fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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