LG Heilbronn: Abmahnung des IDO Vereins rechtsmissbräuchlich

  • 2 Minuten Lesezeit

Unter Händlern ist der sogenannte IDO Verband gefürchtet, da er massenhaft Abmahnungen ausspricht. Die Abmahnpraxis des Vereins ist jedoch hoch umstritten. Das LG Heilbronn hat nun mit Urteil vom 20.12.2019 (Az.: 21 O 38/19 KfH) die Abmahntätigkeit des sogenannten IDO Verbandes als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Was hat es mit dieser Entscheidung auf sich?

Abmahnungen des IDO Verbandes seit Jahren in der Kritik

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO Verband oder IDO Verein) ist vielen Online-Händlern seit Jahren ein Dorn im Auge. Zu Tausenden hat der Verein bereits Abmahnungen ausgesprochen und auch viele Gerichtsentscheidungen erstritten. Zuletzt hatte der Abmahnverein allerdings auch vor einigen Gerichten, die die Abmahntätigkeit kritisch beleuchtet habe, Rückschläge einstecken müssen. Nun hat das LG Heilbronn entschieden, dass die Abmahntätigkeit des Vereins rechtsmissbräuchlich ist.

Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

Im vorliegenden Fall hatte der IDO Verein ein Unternehmen wegen verschiedener mutmaßlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Der Fall landete vor Gericht. Im Gerichtsverfahren machte das abgemahnte Unternehmen geltend, dass der Verein seine eigenen Mitglieder offenbar nicht auf entsprechende Rechtsverletzungen kontrolliere. Diese Verschonung der eigenen Mitglieder begründe eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Tatsächlich hatte der IDO Verein in dem Verfahren offenbar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Das Landgericht bewerte dieses selektive Abmahnverhalten daher als rechtsmissbräuchlich. 

Was bedeutet diese Entscheidung?

Das Urteil ist eine wichtige Bestätigung zahlreichen Kritiker des Abmahnvereins, die in dessen Abmahntätigkeit nichts anderes als ein verwerfliches Geschäftsmodell sehen. Ob das Urteil Bestand haben wird, wird sich zeigen. Es erscheint wahrscheinlich, dass der IDO Verband die Entscheidung nicht akzeptieren, sondern Berufung vor dem OLG Stuttgart einlegen wird. Bemerkenswert ist, dass in dem Urteil des LG Heilbronn die Abmahntätigkeit insgesamt als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Andere gegen den Verein ergangene Entscheidungen hatten zuletzt vielmehr die Aktivlegitimation des Vereins in Einzelfällen verneint, da der Verein in diesen Fällen nicht nachweisen konnte, eine ausreichende Anzahl unmittelbarer Wettbewerber aus jeweils bestimmten Marktsegment zu repräsentieren. Mit einem Rückgang der Abmahntätigkeit des Vereins ist zunächst nicht zu rechnen. 

Sind Sie auch wegen mutmaßlicher Wettbewerbsrechtsverstöße abgemahnt oder verklagt worden? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrung in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.

Beiträge zum Thema