LG Köln: Schadenersatz bei Audi Q5 im Abgasskandal

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Das Landgericht Köln hat die Audi AG im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 12. Februar 2021 entschied das LG Köln, dass die Audi AG einen Audi Q5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az. 20 O 32/20).

Der Audi Q5 des Klägers ist mit einem 3-Liter-Turbodieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt für das Modell nicht vor. Die Schadenersatzklage war dennoch erfolgreich.

Audi habe in dem Q5 ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung und der Kläger sei dadurch sittenwidrig geschädigt worden, so das LG Köln.

Durch das Thermofenster wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen, die über oder unter einem festgelegten Korridor liegen, reduziert. Das führt dazu, dass die Abgasreinigung zwar bei Umgebungstemperaturen wie sie auf dem Prüfstand herrschen, vollständig arbeitet, bei Außentemperaturen wie sie einen überwiegenden Teil des Jahres vorliegen aber reduziert wird. Folge ist ein steigender Stickoxid-Ausstoß.

Audi führte an, dass es ausreiche, wenn die Emissionswerte im Prüfmodus eingehalten werden. Mit dieser Argumentation kam der Autobauer aber beim Gericht nicht durch. Durch das Thermofenster arbeite die Abgasreinigung nur einen geringen Teil des Jahres vollständig. 2020 habe die Durchschnittstemperatur in Deutschland beispielsweise nur in drei Monaten innerhalb dieses Thermofensters gelegen. Zudem sei auch das On-Board-Diagnose-System so eingestellt, dass selbst bei deutlich erhöhten Stickoxid-Emissionen keine Fehlermeldung angezeigt werde. Der Käufer sei sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz.

„Das Urteil des LG Köln zeigt, dass ein amtlicher Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine Voraussetzung ist, um Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hilft auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020. Der EuGH hat klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einen erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur möglich, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. „Damit sind auch Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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