Abgasskandal – OLG Köln spricht Schadenersatz bei Audi SQ5 zu

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Schwering Rechtsanwälte hat am Oberlandesgericht Köln Schadenersatz im Abgasskandal durchgesetzt. Das OLG entschied, dass Audi bei einem Audi SQ5 Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB leisten muss (Az.: 24 U 66/22). Bemerkenswert ist: Das Fahrzeug ist mit einem Thermofenster ausgestattet, aber nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.

Der Kläger hatte im September 2019 den Audi SQ5 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 72.653 Kilometern zum Preis von 30.990 Euro gekauft. In dem Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 ist ein 3,0 Liter V6-TDI-Motor des Typs EA 896 evo II verbaut. Bei der Abgasreinigung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Diese sorgt dafür, dass die Abgasrückführung (AGR) in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig erfolgt, bei sinkenden Außentemperaturen wird die AGR-Rate jedoch reduziert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führt.

Audi bot ein freiwilliges Update für das Modell an und legte im Zuge des Genehmigungsverfahrens die genaue Bedatung des Thermofensters dem KBA vor. Die Reduzierung der AGR-Rate außerhalb des Temperaturfensters begründete Audi dabei mit Bauteileschutz. Zu einem verpflichtenden Rückruf durch das KBA ist es nicht gekommen. Die Behörde genehmigte das Update 2020. Nach dem Update erfolgt die Abgasrückführung bei Außentemperaturen zwischen 3 und 37 Grad.


Hartnäckigkeit zahlte sich aus


Auch ohne Rückruf durch das KBA machte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Da kein amtlicher Rückruf durch das KBA vorlag wurde die Schadenersatzklage vom Landgericht Aachen als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen. „Unser Mandant blieb hartnäckig und das hat sich gelohnt. Im Berufungsverfahren hat das OLG Köln ihm Schadenersatz zugesprochen“, so Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Der Audi SQ5 des Klägers sei ursprünglich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgerüstet gewesen, so das OLG Köln. Das Thermofenster stelle in seiner ursprünglichen Bedatung, nach der schon bei üblicherweise zu erwartenden Betriebsbedingungen die Abgasreinigung reduziert wird und der Stickoxid-Ausstoß dadurch steigt, eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Audi habe das Gegenteil nicht dargelegt und sich trotz Aufforderung des Gerichts nicht dazu geäußert, in welchem Temperaturbereich die Abgasrückführung ursprünglich vollumfänglich stattgefunden hat.


Thermofenster auch nicht ausnahmsweise zulässig


Audi könne sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Abschalteinrichtung aus Gründen des Bauteileschutzes ausnahmsweise zulässig sei, führte das Gericht weiter aus. Denn solche Ausnahmen seien nur in einem sehr engen Rahmen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors möglich. Aber auch dann nur, wenn die Abschalteinrichtung nicht unter betriebsüblichen Bedingungen einen Großteil des Jahres aktiv ist, so das OLG Köln.


Rückruf keine Voraussetzung für Schadenersatz


Der Kläger habe auch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die zuständigen Abteilungsleiter über die Entwicklung der Thermofenster informiert waren. Auch das habe Audi nicht widerlegt. Damit liege vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, entschied das OLG. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises von 30.990 Euro verlangen. Nach Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 53.350 Kilometer in Höhe von 7.272 Euro hat der Kläger noch Anspruch auf 23.718 Euro Schadenersatz.

„Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass im Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatz gegen Audi durchzusetzen. Unabhängig davon, ob das KBA einen Rückruf angeordnet hat oder nicht“, so Rechtsanwalt Schwering.

Die Chancen auf Schadenersatz sind inzwischen noch weiter gestiegen. Denn der ehemalige Audi-Chef Stadler hat mittlerweile ein Geständnis abgelegt. Außerdem hat der EuGH entschieden, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen und schon fahrlässiges Verhalten der Autohersteller für Schadenersatzansprüche ausreicht. Rechtsanwalt Schwering: „Vorsatz muss den Autobauern somit nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich.“


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