LG Lübeck: Makler muss 11.560,05 Euro zurückzahlen

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Ein eigenes Grundstück ist der Traum vieler. Besonders praktisch ist daher, dass viele Banken und Sparkassen mit eigenen Maklerbüros Grundstücke zum Kauf anbieten. Doch wenn das Grundstück nicht so ist, wie beworben, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Das Landgericht (LG) Lübeck entschied am 15. Mai 2023, dass Verbraucher das Maklerbüro in Haftung nehmen können (Aktenzeichen: 10 O 315/21).

Mitarbeiter überdeckte Linien im Exposé

Der Makler bot 2012 ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in Norddeutschland auf dem Markt an. Das Grundstück war bereits seit 1959 mit einem Überbau vom Nachbargrundstück belastet, was auch seit diesem Zeitpunkt in der Flurkarte des Katasteramts einsehbar war. Ein Mitarbeiter des Maklerbüros erstellte ein Exposé für das angebotene Grundstück. Enthalten war darin auch ein Ausschnitt aus der Flurkarte des Katasteramtes als Lageplan. 

Der Mitarbeiter wollte das Grundstück kennzeichnen und hob daher die Grenzlinien digital mit einer breiten roten Linie hervor. Dabei überdeckte die rote Linie die Grundstückslinien dergestalt, dass die Linie des Überbaus nicht mehr zu erkennen war. Auch die tatsächlichen Grundstücksgrenzen wichen damit von den auf dem Plan erkennbaren ab. 

Die späteren Käufer interessierten sich für das Grundstück, machten dem Makler aber klar, dass sie dieses nur erwerben wollten, wenn es von Baulasten frei sei. Sie erwarben das Grundstück im Juni 2012 in Unkenntnis des Überbaus, der auf das Grundstück ragte. Im November 2020 erkannten die Käufer zufällig auf einem Plan den Überbau sowie die falschen Grundstücksgrenzen, woraufhin sie das Grundstück neu abmarken ließen. Sie forderten zunächst im August 2021 Schadensersatz vom Makler. Dieser verweigerte eine Zahlung. Die Käufer gingen vor Gericht.

LG: Makler haftet für übermalte Grundstücksgrenzen

Das LG gab den Käufern zu großen Teilen recht und entschied, dass diesen ein Anspruch gegen den Makler auf Schadensersatz in Höhe von 11.560,05 Euro nebst Zinsen zusteht. Der Mitarbeiter, der das Exposé erstellte, habe seine, den Maklervertrag betreffende Aufklärungspflicht verletzt. Das Exposé müsse das Grundstück so beschreiben, wie es seinem tatsächlichen Zustand entspricht. Das Maklerbüro muss sich dieses Fehlverhalten nun zurechnen lassen.

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