Reservierungsvereinbarung: Geld zurück vom Makler?

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Reservierungsvereinbarung beim geplatzten Kauf von Immobilien – von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen

Für Interessenten und Käufer von Immobilien sind die Zeiten gerade aufregend. Noch ist das Zinsniveau historisch niedrig und attraktive Finanzierungen sind immer noch möglich. Doch geeignete Objekte zu einem plausiblen Kaufpreis sind rar. Der Erwerb einer Immobilie ist auch für die meisten Menschen alles andere als alltäglich. Dann kommt die Traumimmobilie in Sicht.

Damit bei der Suche nach dem idealen Eigenheim keine negativen Überraschungen auf den Kaufinteressenten zukommen, sind diverse rechtliche und wirtschaftliche Aspekte zu beachten. Vor der Besichtigung einer potentiellen Wunschimmobilie setzen sich dabei die wenigsten mit dem Thema der sogenannten „Reservierungsvereinbarung“ auseinander.

Die Reservierungsvereinbarung führt oft zu Konflikten mit dem Makler und verursacht unnötige Kosten.

Was ist eine Reservierungsvereinbarung und wie ist sie rechtlich zu bewerten?

Zu Zeiten des Niedrigzinses sehen viele Menschen ihre Chance, endlich eine eigene Immobilie zu erwerben. Dementsprechend boomt der Immobilien-Markt. Diesen Andrang auf die begehrten Kaufobjekte machen sich nun auch immer mehr Makler, Bauträger und Immobilienvertriebe zu nutze. Nach der Besichtigung einer Immobilie gewähren sie dem Interessenten eine gewisse Bedenkzeit, um über einen möglichen Kauf nachzudenken. Hierfür wird immer häufiger eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, mit der sich der Makler verpflichtet, das Objekt während der Bedenkzeit keinen weiteren Interessenten anzubieten, zumindest jedoch nicht zu verkaufen. Im Gegenzug ist eine nicht unerhebliche Reservierungsgebühr, dass kann ein Prozentsatz vom Kaufpreis sein oder eine feste Summe, an den Makler, Verkäufer oder den Vertrieb zu zahlen, die meist mit dem Kaufpreis verrechnet wird, falls es zum Kauf kommen sollte.

Was passiert, falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt?

Nicht selten kommt es dagegen zu der Situation, dass im Anschluss an eine Reservierungsvereinbarung letztlich doch kein Kaufvertrag zustande kommt. In diesem Fall stellt sich die Frage, was mit der bereits gezahlten Reservierungsgebühr geschieht. Abhängig von der jeweiligen Reservierungsvereinbarung sind meistens keine oder nur teilweise Rückzahlungen vorgesehen, wenn der Käufer sich gegen den Kauf entscheidet. Infolgedessen wird sehr häufig die Rückzahlung der meist vierstelligen Gebühr, die der Makler buchstäblich dafür erhalten hat, dass er im Anschluss an die Reservierungsvereinbarung schlichtweg nicht weiter tätig wird, verweigert. Zu Recht?

Der Abschluss einer Reservierungsvereinbarung ist nicht grundsätzlich unwirksam.

Der Makler ist aber nur dann zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verpflichtet, sofern die Reservierungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Hierfür wurden von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die von einer Reservierungsvereinbarung zu erfüllen sind. Welche können das sein?

Formnichtigkeit

Eine Reservierungsvereinbarung kann bereits wegen eines Formmangels nichtig sein. So entschied das Amtsgericht München (Az. 191 C 28518/15) mit seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 01.07.2016. Demnach bilden der Grundstücks-Kaufvertrag und die Reservierungsvereinbarung eine rechtliche Einheit und unterliegen somit beide dem Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB, der eine notarielle Beurkundung vorsieht. Andernfalls könne der Kaufinteressent nicht vor übereilten Verpflichtungen gewarnt und sachkundig beraten werden.

Eine Einschränkung besteht lediglich dahingehend, dass die notarielle Beurkundung zumindest dann erforderlich sei, wenn die Gebühr 10-15 % der vereinbarten Maklerprovision übersteigt. Insbesondere in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der potentielle Käufer mittelbar zum Vertragsabschluss gedrängt wurde, um den Verlust der bereits gezahlten Gebühr zu verhindern.

Sittenwidrigkeit

Gegebenenfalls kann eine unangemessen Reservierungsgebühr sogar zur Unwirksamkeit der Reservierungsvereinbarung im Sinne von § 138 BGB führen, sofern auf diese Weise ein unzumutbarer Druck zum Vertragsschluss auf den Käufer ausgeübt werden soll. Der Bundesgerichtshof (IVa ZR 102/85) ging hier von einer Grenze zwischen 10-15 % der Maklerprovision aus. Bei einem besonders hohen Objektwert könne bereits eine Gebühr von weniger als 10 % der Maklerprovision unzulässig sein. Diesbezüglich bleibt vorerst abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Thematik im Weiteren entwickeln und konkretisieren wird.

Unabhängig von der Gebühren-Höhe stellte der Bundesgerichtshof (IVa ZR 268/860) fest, dass eine Reservierungsverpflichtung mit dem verkaufsberechtigten Makler zumindest dann sittenwidrig sei, wenn sie zeitlich unbegrenzt gilt. In diesem Sinne ließe sich nämlich der Makler vom potentiellen Käufer eine Vergütung versprechen, um seinen eigenen Pflichten als Makler dem Verkäufer gegenüber zeitlich unbegrenzt nicht mehr nachzukommen. Bei Unkenntnis des Verkäufers würde dies dem Makler einen „unangemessenen Sondervorteil zu Lasten seines Austraggebers“ gewähren. Die Reservierungsvereinbarung wäre dann sittenwidrig und somit rechtlich unwirksam.

Unangemessene Benachteiligung

In einer weiteren, aktuelleren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (III ZR 21/10) stellte dieser am 23.09.2010 klar, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Maklers den Käufer unangemessen benachteiligen und somit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen könne.

Da die AGB zumeist einseitig und ohne Einflussmöglichkeit der Kaufinteressenten gestellt werden, können diese in aller Regel durch eine sogenannte „AGB-Kontrolle“ rechtlich überprüft werden, um ungerechtfertigte Nachteile vom Vertragspartner abzuwenden. Sofern die Reservierungsvereinbarung im konkreten Fall nicht auf einer Individualabrede, welche an strenge Anforderungen geknüpft ist, beruht, ist ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen.

Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn der Verwender der AGB „missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen“. Insbesondere ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Bundesgerichtshof kam indes zu dem Ergebnis, dass die veranschlagte Gebühr des Maklers über die Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen hinausgeht und den Kunden unangemessen benachteiligt.

Schließlich wolle sich der Makler auf diese Weise lediglich eine erfolgsunabhängige Vergütung sichern, ohne dass der Kunde tatsächlich nennenswerte Vorteile aus der teilweise aufgedrängten Reservierung ziehen würde. Die „Verzichtsleistung“ des Maklers kann angesichts der hohen Gebühr keinesfalls ins Gewicht fallen. Auch eine Garantie, dass der Eigentümer des Objekts nicht auch ohne den Makler weitere Verkaufsbemühungen anstrengen würde, erhält der Kaufinteressent schließlich nicht.

Im Einzelfall sollte daher darauf geachtet werden, dass die Reservierungsvereinbarung nicht bloß mit dem Makler, sondern auch mit dem eigentlichen Verkäufer geschlossen wird.

Aus der unangemessenen Benachteiligung der Reservierungsvereinbarung resultiert dessen Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

Haben Sie bereits eine Reservierungsgebühr gezahlt?

Oft können die Reservierungsvereinbarungen einer AGB-rechtlichen Überprüfung und den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht standhalten, sodass die an den Makler, den Verkäufer oder den Vertrieb gezahlten Gebühren zurückzuerstatten sind.

Während in manchen Fällen dann eine Rückzahlung erfolgt oder mit der Gegenseite eine Kulanzlösung erzielt wird, bleiben viele Makler, Verkäufer oder Vertriebe hart. Dann hilft häufig nur noch ein mit der Materie vertrauter und spezialisierter Rechtsanwalt. Wenn dann trotzdem keine freiwillige Rückzahlung erfolgt, dann kann unter Umständen erst auf dem Rechtsweg eine Rückzahlung erzwungen werden.

Mit derartigen Konflikten mit Reservierungsvereinbarungen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB bereits hinlänglich vertraut und rät allen Betroffenen, die Wirksamkeit Ihrer Reservierungsvereinbarung rechtlich überprüfen und die Rückzahlungsansprüche gegebenenfalls anwaltlich geltend machen zu lassen.

Rechtsanwalt Klevenhagen meint dazu: „Reservierungen können, wenn sie seriös abgewickelt werden, ein völlig legitimer Weg zum begehrten Eigentum an der Wunschimmobilie sein. Wenn der Kauf aber dann doch scheitert, z. B. wenn sich nach der Reservierung herausstellt, dass die Beratung zum Kauf falsch oder unvollständig war oder eine Finanzierung doch nicht zustande kommt, dann wird es zuweilen schwer, hier seine Reservierungsgebühr zurück zu erhalten.“

Viele Reservierungsvereinbarungen sind angreifbar, weil die Kriterien der Rechtsprechung sich auch weiterentwickeln. Die Formulierungen der Reservierungsvereinbarungen werden aber auch ständig angepasst, sodass es ein einheitliches KO-Kriterium nicht gibt.

„Eine genaue Prüfung der Formulierungen anhand der aktuellen Rechtslage ist notwendig, damit wir unseren Mandanten eine Handlungsempfehlung an die Hand geben können, die auch wirklich wirtschaftlich sinnvoll ist. Nicht immer ist ein Gerichtsverfahren notwendig oder der richtige Weg.“, sagt Fachanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team bereits eine Vielzahl solcher Fälle betreut hat.



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