LG Mühlhausen: Bank darf Prämiensparvertrag nicht kündigen

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Prämiensparverträge waren für Bankkunden lange Zeit eine attraktive Geldanlage. Der Kunde zahlt regelmäßig ein und erhält den Basiszins und einen gestaffelten Prämienzins. Nur was, wenn die Bank den lukrativen Vertrag einfach kündigt? Das Landgericht (LG) Mühlhausen stellte sich nun auf die Seite eines Bankkunden und widersprach mit Urteil vom 8. März 2023 der Kündigung (Aktenzeichen: 1 S 37/21).

25 Sparjahre waren der Bank zu viel

Der Bankkunde schloss im Jahr 2005 einen Prämiensparvertrag mit der Bank. Dieser Vertrag wies eine Prämienstaffel vom 3. bis zum 25. Sparjahr auf, wobei die höchste Prämienstufe bereits ab dem 15. Jahr erreicht wurde. Die Bank kündigte den Vertrag zum 16. Januar 2021. Der Kunde hielt die Kündigung für unwirksam. Er war der Meinung, vor Ende der Laufzeitvereinbarung dürfe die Bank nicht kündigen.

LG Mühlhausen: Kündigungsausschluss für die Bank    

Das LG Mühlhausen gab dem Kunden Recht. Eine Kündigung des Prämiensparvertrages durch die Bank wurde durch die Laufzeitvereinbarung ausgeschlossen. Der Kunde durfte die Vereinbarung der Prämienstaffel nämlich so verstehen, dass bis zum 25. Sparjahr eine Kündigung durch die Bank nicht vorgesehen war. Er durfte also darauf vertrauen, dass der Vertrag zumindest diese 25 Jahre Bestand hat. Und das, obwohl nach 15 Jahren bereits die höchste Prämienstufe erreicht war. Denn der Sparanreiz falle dadurch ja nicht weg. Gut für den Sparer, denn die Bank ist diesem somit über die gesamten 25 Jahre zur Zahlung lukrativer Zinsen verpflichtet. 

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Da der Zinssatz bei Sparverträgen für Banken und Sparkassen eine enorme Belastung darstellt, versuchen diese, sich vorzeitig dieser Verträge zu entledigen. Sofern sie dabei die Regeln verletzen, empfehlen wir, dagegen vorzugehen. Gerne prüfen wir Ihre Rechte.

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