LG München I: Totalverlustrisiko darf nicht relativiert werden

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Laut Urteil des Landgericht München I vom 24.03.2015 haftet die Commerzbank AG einem Mandanten der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Schadensersatz. Die Anlegerin hatte sich im Dezember 2008 auf Anraten der Commerzbank an dem geschlossenen Schiffsfonds KGAL SeaClass 6 beteiligt.

Totalverlustrisiko unzulässig relativiert

Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass die Anlegerin von der Bank nur unzureichend über das Risiko des Totalverlustes informiert wurde. Die Beweisaufnahme hat hiernach zunächst nicht ergeben, dass der Anlegerin der Prospekt ausreichende Zeit vor der Zeichnung übergeben wurde.

Eine ordentliche Aufklärung ist - so das Gericht - auch mündlich nicht erfolgt. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Commerzbank hat danach das Totalverlustrisiko relativiert. Er hat der Anlegerin als den schlechtesten denkbaren Fall erläutert, dass das Schiff untergeht, ohne dass eine Versicherung einspringe, was auch noch unwahrscheinlich sei.

Der „Schwarze Peter“ geht an die Bank

Mit dieser Begründung hat das Landgericht die Commerzbank zum Ausgleich der Schäden der Anlegerin verurteilt. Der Bank bleibt im Gegenzug nur die Beteiligung.

Unser Rechtstipp:

Die Beantwortung der Frage, ob eine mündliche Aufklärung über das Totalverlustrisiko ausreicht, hängt maßgeblich von der genauen Wortwahl des Beraters ab. So genügt allein die Erwähnung des Begriffs „Totalverlustrisiko“ nicht, wenn dieses Risiko in gleichem Atemzuge unzulässig verharmlost wird. Daher rät die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH allen betroffenen Anlegern, die ihnen gegenüber gemachten Risikoangaben von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

 


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