LG Nürnberg-Fürth bestätigt Widerruf eines UDI Energie Festzins Anlegers

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Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25. Januar 2021 die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG verurteilt, die Beteiligung eines Anlegerss aufgrund eines, mehrere Jahre nach der Zeichnung, erklärten Widerrufes rückabzuwickeln und die Zeichnungssumme zurückzuerstatten. Grund hierfür war eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in dem Online-Zeichnungsschein.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg, das unsere Kanzlei erstritten hat, kann die Anleger seine Beteiligung am UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG an die Beklagten zurückgeben und erhält im Gegenzug sein geleistetes Kapital zurück. Die vereinbarte Nachrangklausel wurde damit ausgehebelt. Im Gegenzug ist der Kläger nicht verpflichtet die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

I. Fall der UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG

Bei der beklagten UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Roth, die in Projektgesellschaften im Bereich der erneuerbaren Energie investiert. Gleichzeitig bietet die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG Vermögensanlagen an. Dabei gewähren die Anleger als Darlehensgeber der UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG unbesicherte Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Die Anleger sind weder am Verlust noch am Gewinn der Kommanditgesellschaft beteiligt, sondern erhalten jährliche Zinszahlungen und zum geplanten Ende der Laufzeit die Tilgung ihres Darlehens. Der Mindestdarlehensbetrag betrug 5.000 Euro. 

Die BaFin hatte am 12. Juni 2019 auf ihrer Homepage einen Warnhinweis für die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG und weitere Beteiligungsgesellschaften der UDI veröffentlicht. Den Anlegern droht ein Forderungsausfall. Die Zins- und Tilgungsforderungen aus diesen Darlehen werden „derzeit“ nicht bedient, da die Projektgesellschaften keine ausreichenden Jahresüberschüsse oder sonstiges freies Vermögen vorweisen können. 

In dem vom Landgericht Nürnberg entschiedenen Fall hat die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG die vereinbarten Zinszahlungen ein Jahr nach der Zeichnung eingestellt. Nach der Prüfung des Sachverhaltes haben wir unserem Mandanten empfohlen die Beteiligung zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung im Online-Zeichnungsschein sowie in dem Prospekt waren nach unserer Einschätzung fehlerhaft.

Erwartungsgemäß hatte die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG den Widerruf nicht akzeptiert und es musste Klage erhoben werden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat unsere Rechtsauffassung bestätigt und festgestellt, dass die gesetzliche Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt wurde. Folglich konnte der Kläger auch mehrere Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung noch den Widerruf erklären.

II. Wer kann von einem Widerruf profitieren?

Die UDI hat die fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch bei weiteren Produkten verwendet. Betroffen sind insbesondere Verträge, die nach 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden. Beispielhaft findet sich die gleichlautende Widerrufsbelehrung in den Zeichnungsscheinen der folgenden Gesellschaften wieder:

- te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG

- te energy sprint I GmbH & Co. KG

- UDI Energie Festzins 8

- UDI Energie Festzins 9

- UDI Energie Festzins 12

- UDI Energie Festzins 13 usw.

III. Was ist zu tun?

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BaFin bereits für mehrere Gesellschaften der UDI-Gruppe einen Warnhinweis herausgegeben hat und die Anleger im Rahmen einer Insolvenz aufgrund der Nachrangklausel mit einem Totalausfall rechnen müssten, ist der Widerruf der Beteiligung ein rechtlich scharfes Schwert, das die Anleger in die Lage versetzt, ihr Geld zu retten. Manche UDI-Gesellschaften haben bereits Insolvenz angemeldet. Anleger, die in solche Angebote der UDI-Gruppe investiert haben, sollten von der Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch machen und zeitnah handeln, um nicht ihr Kapital zu verlieren.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Herr Artem Zykov für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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