LG Wiesbaden: Finanzberater haftet für zu aufwendige Baufinanzierung

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Das Landgericht Wiesbaden hat einen selbständigen Finanzberater zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung verurteilt. Der Finanzberater hatte seinem Kunden u. a. ein zu aufwendiges Finanzierungskonzept für einen Hauskauf erstellt und muss nunmehr EUR 17.158,60 an Schadenersatz sowie die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten ausgleichen.

Gemäß der Klage der ARES Rechtsanwälte hatte sich der Kunde für die geplante Hausfinanzierung an den Finanzberater als Mitarbeiter der Postbank Filialvertrieb AG gewandt. Dieser empfahl seinem Kunden, Bausparverträge als Tilgungsinstrumente für die Darlehen zum Hauskauf abzuschließen. Mit den Bausparverträgen solle der Kunde Zinsen bei der Baufinanzierung sparen bzw. einem künftigen Zinsanstieg vorbeugen. Hingegen entstand nach den Berechnungen der Klage in jedem Fall tatsächlich ein höherer Finanzierungsaufwand, da die Zahlungen des Kunden zunächst in die Bausparverträge fließen sollten und nicht zur Tilgung der Darlehensschuld dienten. Das hieß im Streitfall: die Zinslast aus der Darlehensschuld bleibt ohne Tilgung die ersten Jahre konstant hoch. Dieser Aufwand kann nicht durch künftig günstigere Konditionen für die Finanzierung aufgeholt werden. Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage der ARES Rechtsanwälte per Versäumnisurteil stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig (LG Wiesbaden, Az.: 3 O 201/16). Nunmehr hat der Finanzberater den entstandenen Mehraufwand zu erstatten.

Nach der Rechtsprechung ist ein Finanzberater verpflichtet, seinen Beratungskunden gewissenhaft und vollständig zu beraten und die Vor- und Nachteile einer Finanzierung umfassend, richtig und verständlich zu erläutern. Verstößt der Finanzberater gegen diese Pflichten, kommt gegen diesen ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.


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