Lichtbilder: Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner für die Blom Deutschland GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin für die Blom Deutschland GmbH aus Schorndorf vor. Dem Adressaten wird vorgeworfen, Luftbilder der GmbH ohne Berechtigung im Internet verwendet zu haben. Die Blom Deutschland GmbH als Tochter der Blom ASA (Norwegen) beansprucht die Exklusivrechte der Luftbilder für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsverletzungen im Internet an den Bildern des www.blomwebviewer.com und verweist dabei auf den Internetauftritt www.blomasa.com.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Blom Deutschland GmbH über ihre Anwälte Meissner & Meissner einen Schadenersatz von über 2000 EUR für die gerügte Nutzung der Luftbilder. Zusätzlich wird die Freistellung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 10.000 EUR gefordert.

Lichtbilder sind allesamt nach dem Urheberrecht geschützt, sei es als Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Leistung nach § 72 UrhG. Fremde Lichtbilder sollten daher nie ohne Zustimmung des Urhebers/Lichtbildners genutzt werden.  

Beim Einstellen eines Lichtbildes auf der eigenen Homepage handelt es sich jedenfalls um eine Nutzung nach dem UrhG, nämlich um eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (hier reicht bereits das Laden des Ursprungsbildes in den Speicher des Computers aus) sowie eine öffentliche Zugänglichmachung iSd. § 19a UrhG. Ohne entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers, welche vom Nutzer nachzuweisen wäre, ist daher in solchen Fällen grundsätzlich von einer Rechtsverletzung auszugehen.

Ein Unterlassungsversprechen liegt uns nicht vor. In einem solchen Fall wäre allerdings der § 174 BGB zu beachten.

Der angemessene Schadenersatz kann nicht pauschal angegeben werden, hier handelt es sich um eine Tatfrage, die je nach den Umständen des Einzelfalls betrachtet werden muss. Indizien für die Schadenshöhe sind dabei die Nutzungsdauer, der Nutzungsumfang (auf mehreren Internetseiten oder lediglich einmalig), die Art der Nutzung (wo und wie wurde das Lichtbild veröffentlicht) und auch die Größe des Lichtbildes (ab einer bestimmten Kantenlänge kommen durchaus deutliche Abschläge in Betracht). Da diese Umstände nie gleich liegen, verbietet es sich auch, gerichtliche Entscheidungen aus anderen Sachverhalten unkommentiert 1:1 zu übertragen.

Der Schadenersatz ist ebenfalls abhängig vom Einzelfall und wird in diesen Fällen zudem seitens der Gerichte in hohem Maße uneinheitlich betrachtet. Der Streitwert wird nicht bestimmt durch den Wert des Bildes, sondern maßgeblich durch die Unterlassungsforderung, die den Unterzeichner zunächst einmal unbefristet zur Unterlassung verpflichtet. Da dies im gewerblichen Verkehr noch einschneidender ist, als im privaten Bereich, werden dort auch höhere Streitwerte angenommen. In jedem Fall sind 4 – 5stellige Streitwerte aber die Regel.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ob Sie nun einen Lizenzvertrag bzw. Hilfe bei der Vertragsverhandlung benötigen, ein Verfügungs- oder Klageverfahren bestreiten müssen, Ihnen Rechtsverletzungen vorgeworfen werden oder Sie selbst solche Verletzungen beklagen: Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema